Protokollnotiz Nr. 2

Kchenmeister sind Angestellte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prfung als Kchenmeister bestanden haben.

 

Dem Kchenmeister werden gleichgestellt:

 

a) Kche mit Abschluprfung nach sechsjhriger Berufsausbung als Koch,

 

b) Metzger (Fleischer, Schlachter), Bcker oder Konditoren mit Abschluprfung nach achtjhriger Berufsausbung als Koch,

 

beim Nachweis der Meisterprfung bereits nach dreijhriger Berufsausbung als Koch.

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