BAT Anlage 1a (VKA)
I. Allgemeine Vergtungsordnung
Vergtungsgruppe II


1a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, da sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

d) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Ttigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Gre ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Ttigkeiten nach Buchstabe a.

 

e) Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst , deren Ttigkeit sich durch das Ma der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt,

 

nach fnfjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 1a.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlich er Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit in der Forschung, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, da mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbstndigen und verantwortlichen Bearbeitung bertragen sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] und [3] )

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