BAT Anlage 1a (VKA)
I. Allgemeine Vergtungsordnung
Vergtungsgruppe Ib


1a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergtungsgruppe II durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] , [4] und [5] )

 

c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, da sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

d) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Ttigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Gre ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Ttigkeiten nach Buchstabe a oder c.

 

e) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1b.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

f) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, da sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1c.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit in der Forschung, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, da schwierige Forschungsaufgaben zur selbstndigen und verantwortlichen Bearbeitung bertragen sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] und [3] )

 

3. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit in der Forschung, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, da mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbstndigen und verantwortlichen Bearbeitung bertragen sind,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe 11 Fallgruppe 2.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] und [3] )

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