BAT Anlage 1a (VKA)
I. Allgemeine Vergtungsordnung
Vergtungsgruppe Ia


1a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch das Ma der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe I b Fallgruppe 1a heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

denen mindestens fnf Angestellte mindestens der Vergtungsgruppe II durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] , [4] und [5] )

 

c) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben deren Ttigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Gre ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Ttigkeiten nach Buchstabe a.

 

2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit in der Forschung, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe Ib Fallgruppe 2 heraushebt, da sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] und [3] )

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