BAT Anlage 1a (VKA)
I. Allgemeine Vergtungsordnung
Vergtungsgruppe I


1a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit deutlich hher zu bewerten ist als eine Ttigkeit nach Vergtungsgruppe Ia Fallgruppe 1a.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

denen mindestens acht Angestellte mindestens der Vergtungsgruppe II durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] , [4] und [5] )

 

c) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Ttigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Gre ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Ttigkeiten nach Buchstabe a.

 

2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit in der Forschung, deren Ttigkeit deutlich hher zu bewerten ist als eine Ttigkeit nach Vergtungsgruppe Ia Fallgruppe 2.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] und [3] )

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