BAT Anlage 1a (VKA)
I. Allgemeine Vergtungsordnung
Vergtungsgruppe VIb


1a) Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit grndliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fnftel selbstndige Leistungen, erfordert.

 

(Die grndlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten mu aber so gestaltet sein, da er nur beim Vorhandensein grndlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgem bearbeitet werden kann. Selbstndige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstndiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfllen.)

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

b) Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst , deren Ttigkeit grndliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 1b.

 

(Die grndlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten mu aber so gestaltet sein, da er nur beim Vorhandensein grndlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgem bearbeitet werden kann.)

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 


Angestellte in Bchereien in Ttigkeiten, die grndliche und vielseitige Fachkenntnisse in Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbstndige Leistungen erfordern. (Die Klammeranmerkung der Fallgruppe 1 gilt entsprechend.)

 

Angestellte in Archiven in Ttigkeiten, die grndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbstndige Leistungen erfordern. (Die Klammeranmerkung der Fallgruppe 1 gilt entsprechend.)

 


Restliche Ttigkeitsmerkmale aus der Anlage 1 zur TO.A in der Neufassung vom 1.11.1943:

 

Faktoren ... bei anderen groen Druckereien

 

Lektoren mit besonderen Fachkenntnissen.

 

Schiffsfhrer, Baggerfhrer und Maschinisten in der Ttigkeit von beamteten Seekapitnen oder Maschinenbetriebsleitern.

 


Nr. IV der GDO-Reich

 

ber die tarifliche Verpflichtung hinaus knnen mit Zustimmung des Fhrers der Verwaltung oder des Betriebes oder der von ihm ermchtigten nachgeordneten Stelle Krfte mit grndlichen Fachkenntnissen, die den technischen Assistenten (Assistentinnen) der Vergtungsgruppe VIb gleichwertig sind und in hygienischen, bakteriologischen, chemischen, rntgenologischen usw. Laboratorien, Forschungsanstalten, Versuchsanstalten und Versuchswerksttten ttig sind, ausnahmsweise in die Vergtungsgruppe VIb aufrcken, wenn sie sich durch auergewhnlich selbstndige Leistungen auszeichnen. Ein Anspruch auf die Einreihung besteht in keinem Fall.

 


Restliche Ttigkeitsmerkmale aus der Anlage 1 zur TO.A in der Neufassung vom 1.11.1943; hiernach eingruppierte Angestellte sind gem. 5 des TV vom 1.12.1966 ab 1. 4.1966 in die Verg.Gr. VIb bernommen worden:

 

Angestellte im berseetelegraphendienst (Funk und Kabel), die durch eine Prfung den Nachweis der Befhigung zur Wahrnehmung des berseetelegraphendienstes (Funk und Kabel) gefhrt haben, nach ihrer endgltigen bernahme in den berseefunk- oder berseekabeldienst.

 

Angestellte im Kstenfunkdienst, soweit nicht anderweitig eingereiht.

 


ADO

 

Angestellte des Kstenfunkdienstes, die aus dem Europafunk- oder berseekabeldienst hervorgehen und das Seefunkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe) erworben haben, nach ihrer endgltigen bernahme in den Kstenfunkdienst.

 

Angestellte des berseetelegraphendienstes als Lehrkrfte fr Funkanwrter.

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