BAT Anlage 1a (VKA)
I. Allgemeine Vergtungsordnung
Vergtungsgruppe VII


1a) Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit grndliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nhere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

b) Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit grndliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

 

(Die grndlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten mu aber so gestaltet sein, da er nur beim Vorhandensein grndlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgem bearbeitet werden kann.)

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

c) Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, da sie mindestens zu einem Viertel grndliche Fachkenntnisse erfordert,

 

nach zweijhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b .

 

(Erforderlich sind nhere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 


Restliche Ttigkeitsmerkmale aus der Anlage 1 zur TO.A in der Neufassung v. 1.11.1943:

 

Registraturangestellte mit grndlichen Fachkenntnissen (Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschftsbereich, in der Weiterfhrung und im Ausbau einer Registratur.)

 

Angestellte bei Bchereien mit grndlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.

 

Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten mit grndlichen Fachkenntnissen.

 

Angestellte fr Rechenarbeiten bei wissenschaftlichen Instituten, die sich durch ihre Ttigkeit aus der Gruppe VIII herausheben.

 

Druckereifaktoren im Angestelltenverhltnis und Hilfsfaktoren bei der Reichsdruckerei und anderen groen Druckereien.

 

Vorsteher von Kanzleien.
(Als solche gelten nur Angestellte. die einer Kanzlei mit mindestens fnf Kanzleikrften vorstehen.)

 

Lektoren, soweit nicht in Gruppe VIb.

 

Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.

 

Schiffsfhrer, Baggerfhrer und Maschinisten in der Ttigkeit von beamteten Schiffskapitnen oder Ersten Maschinenmeistern oder von Schiffsobermaschinisten.

 


Aus der Anlage 1 zur Kr.T.:

 

Wirtschaftsvorsteher (Wirtschaftsvorsteherinnen) - z.B. in der Material-, Wsche- und Kchenverwaltung - in Stellen von besonderer Bedeutung.

 


ADO

 

Funkangestellte auf in See gehenden Dienstfahrzeugen mit dem Seefunkzeugnis 2. Klasse und mindestens zwei Jahren Berufsttigkeit.

 

Funkangestellte auf Feuerschiffen mit dem Seefunkzeugnis 2. Klasse und mindestens zwei Jahren Berufsttigkeit.

 


Nr. V der GDO-Reich

 

(1) Die obersten Verwaltungsbehrden knnen in die Vergtungsgruppe VII einreihen:

 

a) Stenotypisten (Stenotypistinnen) und Fernschreibangestellte in besonderer Stellung, die auergewhnliche Kenntnisse auf einem greren Arbeitsgebiet erfordert,

 

b) Stenotypistin (Stenotypistinnen) und Kanzleiangestellte mit schwierigerer Ttigkeit, wenn sie sich durch auergewhnliche Leistungen und unbedingte Vertrauenswrdigkeit auszeichnen.

 

Die Einreihungen in Gruppe VII drfen 20 v.H. (jetzt 25 v.H.) der Gesamtzahl der im Kanzleidienst und als Stenotypisten oder Maschinenschreiber verwendeten Angestellten nicht berschreiten.

 

(2) Ein Anspruch auf die Ausbung der hierdurch erteilten Befugnis besteht in keinem Fall.

 

(3) Die Befugnis zur Einreihung in die Vergtungsgruppe VII nach Abs. 1 kann nur auf hhere Verwaltungsbehrden bertragen werden.

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