BAT Anlage 1a (VKA)
Teil II Besondere Ttigkeitsmerkmale
K. Angestellte in technischen Berufen
Fotolaboranten
Vergtungsgruppe VIII

 


Ferner, wenn sie als Angestellte beschftigt sind ( 1 Abs. 2):

 

17. Fotolaboranten mit Abschluprfung, die sich durch schwierigere Ttigkeiten aus der Vergtungsgruppe IX Fallgruppe 7 herausheben.

 

18. Fotolaboranten mit Abschluprfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe IX Fallgruppe 7

 

nach dreijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungsgruppe.

Datenschutz