BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. IV


1. Krankenschwestern mit entsprechender Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

2. Krankenpflegehelferinnen

 

und

 

Pflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschluprfung der Vergtungsgruppe Kr. III Fallgruppen 1 bis 3

 

nach vierjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschluprfung.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn.[2] und [4] )

 

3. Wochenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. III Fallgruppe 4

 

nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

4. Hebammen mit entsprechender Ttigkeit.

 

5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung mit entsprechender Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

6. Altenpflegehelferinnen der Vergtungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5

 

nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

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