BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. V


1. Krankenschwestern mit entsprechender Ttigkeit

 

nach zweijhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [2] )

 

2. Krankenschwestern, die in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Gerte bedienen und berwachen.

 

3. Krankenschwestern in Blutzentralen mit entsprechender Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [5] )

 

4. Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsrumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie ttig sind.

 

5. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen mit entsprechender Ttigkeit.

 

6. Krankenschwestern, die Gipsverbnde in Gipsrumen anlegen.

 

7. Krankenschwestern, die im EEG-Dienst ttig sind.

 

8. Krankenschwestern, denen mindestens fnf im Krankentransportdienst ttige Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

9. Krankenschwestern, die Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhusern, die nicht in diesen Krankenhusern untergebracht sind, zu erfllen haben.

 

10. Krankenschwestern, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

11. Krankenschwestern in fachrztlichen Untersuchungsstellen der Bundeswehrkrankenhuser, die dem Arzt bei operativen Eingriffen oder diagnostischen Verrichtungen unmittelbar assistieren und bei der Ausbildung des Sanittspersonals ttig sind.

 

12. Krankenschwestern, die in Kinderkrankenhusern oder Kinderfachabteilungen der Milchkche oder der Frauenmilchsammelstelle vorstehen.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [7] )

 

13. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [7] )

 

14. Krankenschwestern, die im Operationsdienst

 

a) als Operationsschwestern oder

 

b) als Ansthesieschwestern

 

ttig sind oder

 

in der groen Chirurgie fr die fachgerechte Lagerung verantwortlich sind.

 

15. Krankenschwestern, die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und whrend der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden.

 

16. Krankenschwestern, die in Einheiten fr Intensivmedizin ttig sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [3] )

 

17. Krankenschwestern, die dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren.

 

18. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene, die als Krankenhaushygieneschwestern stationsbergreifend und verantwortlich eingesetzt sind.

 

19. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 12 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )

 

20. Hebammen mit entsprechender Ttigkeit

 

nach einjhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

21. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung mit entsprechender Ttigkeit

 

nach dreijhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 5.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [2] und [9] )

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