BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. VI


1. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 15, denen mindestens vier Angestellte durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

2. Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [5] und [6] )

 

3. Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsrumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie ttig sind, wenn ihnen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

4. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

5. Krankenschwestern, die Gipsverbnde in Gipsrumen anlegen, denen mindestens fnf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

6. Krankenschwestern, denen mindestens zehn im Krankentransportdienst ttige Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

6a. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung fr den Operationsdienst bzw. fr den Ansthesiedienst, die im Operationsdienst

 

a) als Operationsschwestern oder

 

b) als Ansthesieschwestern

 

ttig sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [10] )

 

6b. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/-medizin in Einheiten fr Intensivmedizin mit entsprechender Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [3] und [10] )

 

6c. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [10] )

 

7. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [15] )

 

8. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Ansthesiedienst vorstehen und denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

9. Krankenschwestern in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit fr Intensivmedizin vorstehen.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [3] )

 

10. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

11. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens acht Arbeitnehmer durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

12. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens 36 Arbeitnehmer durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

13. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens fnf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1], [6] , [11] und [12] )

 

14. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwlf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [6] , [12] und [16] )

 

15. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 4 oder 5 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )

 

16. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 7 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [8] )

 

17. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 9 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )

 

18. Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern ttig sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [17] )

 

19. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppen 11 oder 14 bis 18

 

nach sechsjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe der Vergtungsgruppe Kr. V oder in dieser Ttigkeit in Vergtungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 7.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

20. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 4

 

nach dreijhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

21. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. Va Fallgruppen 5 und 6

 

nach fnfjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

22. Hebammen, denen mindestens fnf Hebammen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

23. Hebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen ttig sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [18] )

 

24. Hebammen, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 17 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )

 

25. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens fnf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [6] und [14] )

 

26. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 23 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [8] )

 

27. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 24 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )

 

28. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die als Unterrichtsaltenpflegerinnen ttig sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [19] )

 

29. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 11

 

nach fnfjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

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