BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. VII


1. Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [5] und [6] )

 

2. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

3. Krankenschwestern, denen mindestens 30 im Krankentransportdienst ttige Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

4. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Ansthesiedienst vorstehen und denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

5. Krankenschwestern, die einer Einheit fr Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens zwlf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [3] und [6] )

 

6. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

7. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens zwlf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [6] , [11] und [12] )

 

8. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] , [12] und [16] )

 

9. Leitende Krankenschwestern.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [20] und [21] )

 

10. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )

 

11. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 5 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )

 

12. Krankenschwestern mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen fr Krankenpflegehilfe ttig sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [17] und [22] )

 

13. Krankenschwestern mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen fr Krankenpflegehilfe ttig und durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 8 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [8] , [17] und [22] )

 

14. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppen 8 bis 10 oder 12 bis 17

 

nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

15. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 18

 

nach siebenjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

16. Hebammen, denen mindestens zehn Hebammen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

17. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [21] und [23] )

 

18. Hebammen mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen ttig sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [18] , [22] und [24] )

 

19. Hebammen mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen ttig und durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Ersten Lehrhebammen der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 13 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [8] , [18] , [22] und [24] )

 

20. Hebammen, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 11 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )

 

21. Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 22 oder 24

 

nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

22. Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 23

 

nach siebenjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

23. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens zwlf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [6] und [14] )

 

24. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung als Leitende Altenpflegerinnen.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [25] )

 

25. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 15 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )

 

26. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung und mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen fr Altenpflege ttig sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [19] , [22] und [24] )

 

27. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung und mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsaltenpflegerinnen, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 17 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [8] , [19] , [22] und [24] )

 

28. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppen 25 bis 27

 

nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

 

29. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 28

 

nach siebenjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

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