Anlage 3 zu 25 BAT
Ausbildungs- und Prfungspflicht der Angestellten im
kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst
1 Ausbildungs- und Prfungspflicht

 


(1) Angestellte im Verwaltungs- und Kassendienst sowie Sparkassenangestellte sind nur dann in den in Absatz 2 genannten Vergtungsgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Vergtungsgruppe entsprechende Ttigkeit ausben und nach Magabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschlieender Prfung teilgenommen haben.

 

(2) Fr die Eingruppierung in die Vergtungsgruppe

 

a) VI b oder V c,

 

b) VII Fallgruppe 1 b oder V b Fallgruppe 1 c des Tarifvertrages zur nderung und Ergnzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975,

 

c) V b Fallgruppen 3 und 4 des Tarifvertrages zur nderung und Ergnzung der Anlage 1 a zum BAT (Bezgerechner) vom 28. April 1978 oder

 

d) VII Fallgruppe 2 oder V b Fallgruppe 3 des Tarifvertrages zur nderung und Ergnzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979

 

ist eine Erste Prfung abzulegen.

 

Fr Sparkassenangestellte gilt auch die Abschluprfung fr den Beruf des Bankkaufmanns/Sparkassenkaufmanns oder eine entsprechende Prfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung fr den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, als Erste Prfung.
Fr die Angestellten, die die Abschluprfung zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine innere Verwaltung der Lnder mit Erfolg abgelegt haben, gilt auch diese Prfung als Erste Prfung.

 

Fr die Eingruppierung in die Vergtungsgruppe

 

a) V b - mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchst. b bis d genannten Fallgruppen dieser Vergtungsgruppe - bis III,

 

b) II Fallgruppe 1 e des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 oder

 

c) II Fallgruppe 3 des Tarifvertrages vom 26. Oktober 1979

 

ist eine Zweite Prfung abzulegen.

 

Angestellte, fr die nach Unterabsatz 3 die Abschluprfung zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine innere Verwaltung der Lnder als Erste Prfung gilt und die die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 nicht erfllen, drfen zum Lehrgang fr die Zweite Prfung erst zugelassen werden, wenn sie nach Ablegung der Prfung fr den Beruf des Verwaltungsfachangestellten vier Jahre hauptberuflich als Verwaltungsangestellte ttig gewesen sind.

 

Protokollerklrung zu 1:

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