Anlage 3 zu 25 BAT
Ausbildungs- und Prfungspflicht der Angestellten im
kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst
2 Zulage

 


(1) Hat ein Angestellter die fr seine Eingruppierung nach 1 vorgeschriebene Prfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Mglichkeit zu geben, Ausbildung und Prfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Grnden, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine Mglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Ausbildung, erhlt er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der magebenden Beschftigung eine persnliche Zulage. Die Zulage wird in Hhe des Unterschiedes zwischen der Grundvergtung, die er jeweils erhalten wrde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Ttigkeit entsprechenden Vergtungsgruppe eingruppiert gewesen wre und der jeweiligen Grundvergtung seiner bisherigen Vergtungsgruppe gewhrt. Sonstige Ansprche aus dem Arbeitsverhltnis, die von der Vergtungsgruppe abhngen, richten sich whrend der Zeit, fr die die Zulage gezahlt wird, nach der der Ttigkeit des Angestellten entsprechenden Vergtungsgruppe.

 

(2) Die Zulage entfllt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der Angestellte entweder

 

a) die Prfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder

 

b) nicht an der seiner Ttigkeit entsprechenden Ausbildung und Prfung teilnimmt, nachdem ihm die Mglichkeit hierzu geboten worden ist.

 

Sie entfllt ferner, wenn der Angestellte nach bestandener Prfung in die seiner Ttigkeit entsprechende Vergtungsgruppe eingruppiert wird. In diesem Falle erhlt der Angestellte die Vergtung, die er erhalten htte, wenn er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der hheren Vergtungsgruppe eingruppiert wre.

 

Protokollerklrung zu 2 Abs. 1:

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