Anlage 3 zu 25 BAT
Ausbildungs- und Prfungspflicht der Angestellten im
kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst
3 Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prfungspflicht

 


(1) Von der Ausbildungs- und Prfungspflicht sind Angestellte befreit, die

 

a) das vierzigste Lebensjahr vollendet haben,

 

b) mit einer ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechenden Ttigkeit beschftigt werden,

 

c) als Zeitangestellte, als Angestellte fr Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte beschftigt werden; wird der Anstellungsvertrag in ein Angestelltenverhltnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Anlage,

 

d) in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschftigt werden,

 

e) als Stenotypisten (Stenotypistinnen) beschftigt werden,

 

f) an Kleinrechenanlagen, im Lochkartenwesen oder in der Datenverarbeitung beschftigt werden,

 

g) an Buchungs- und Rechenmaschinen beschftigt werden.

 

(2) Von der Ausbildungs- und Prfungspflicht sind ferner Angestellte mit Ttigkeiten befreit, fr die in den Ttigkeitsmerkmalen eine abgeschlossene Fachausbildung vorausgesetzt wird.

 

(3) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prfung kann insoweit abgesehen werden, als der Angestellte auerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prfungen abgelegt hat, die den Prfungen nach 1 Abs. 2 gleichwertig sind.

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