Anlage 3 zu 25 BAT
Ausbildungs- und Prfungspflicht der Angestellten im
kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst
4 Besitzstand

 


Angestellte, die am 15. Januar 1960 in eine der Vergtungsgruppen VII bis IV eingruppiert waren, ohne da sie die fr ihre Vergtungsgruppe erforderliche Prfung abgelegt hatten, sind auch fr die Weiterbeschftigung in dieser Vergtungsgruppe sowie fr Hhergruppierungen innerhalb der Vergtungsgruppen, fr die entweder die Erste Prfung oder die Zweite Prfung erforderlich ist, von der Ausbildungs- und Prfungspflicht befreit. Angestellte, die am 31. Dezember 1959 in die Vergtungsgruppe VI b eingereiht waren und nach Magabe des Tarifvertrages ber die Neufassung von Ttigkeitsmerkmalen der Vergtungsgruppen VI b bis IV a der Anlage 1 zur TO.A vom 15. Januar 1960 Ttigkeiten der Vergtungsgruppe V b ausbten, rcken auch dann in diese Vergtungsgruppe auf, wenn sie die Zweite Prfung nicht abgelegt haben.

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