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23 BAT / BAT-O
Eingruppierung in besonderen Fllen


Ist dem Angestellten eine andere, hherwertige Ttigkeit nicht bertragen worden, hat sich aber die ihm bertragene Ttigkeit
( 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorbergehend derart gendert, da sie den Ttigkeitsmerkmalen einer hheren als seiner bisherigen Vergtungsgruppe entspricht ( 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die hherwertige Ttigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgebt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der hheren Vergtungsgruppe eingruppiert. Fr die zurckliegenden sechs Kalendermonate gilt 24 Abs. 1 sinngem.

 

Ist die Zeit der Ausbung der hherwertigen Ttigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfhigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprfung fr die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer lngeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Grnden beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

 

Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Ttigkeit zugewiesen, die den Ttigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergtungsgruppe entspricht, gilt 24 Abs. 1 sinngem.

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