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23a BAT
Bewhrungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder


Der Angestellte, der ein in der
Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Ttigkeitsmerkmal erfllt, ist nach Erfllung der vorgeschriebenen Bewhrungszeit hhergruppiert.

 

Fr die Erfllung der Bewhrungszeit gilt folgendes:

 

1. Das Erfordernis der Bewhrung ist erfllt, wenn der Angestellte whrend der vorgeschriebenen Bewhrungszeit sich den in der ihm bertragenen Ttigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Magebend ist hierbei die Ttigkeit, die der Vergtungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.

 

2. In den Fllen des 23 beginnt die Bewhrungszeit in der Vergtungsgruppe, aus der der Angestellte im Wege des Bewhrungsaufstiegs aufrcken kann, an dem Tage, von dem an er auf Grund dieser Vorschrift in dieser Vergtungsgruppe eingruppiert ist.

 

3. Die vorgeschriebene Bewhrungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zurckgelegt zu sein. Sie kann auch zurckgelegt sein bei

 

a) anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfat werden,

 

b) Krperschaften, Anstalten oder Stiftungen des ffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

Magebend dafr, ob die in Buchstaben a und b genannten Arbeitgeber vom BAT/BAT-O erfat werden bzw. einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden, ist der Einstellungstag des Angestellten.

 

4. Die Bewhrungszeit mu ununterbrochen zurckgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschdlich; unabhngig hiervon sind ferner unschdlich Unterbrechungen wegen

 

a) Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz ber den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

 

b) Arbeitsunfhigkeit im Sinne des 37 Abs. 1 bzw. 71 Abs. 1 ,

 

c) der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,

 

d) Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fnf Jahren,

 

e) einer vom Wehrdienst befreienden Ttigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.

 

Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahme

 

a) eines Urlaubs nach den 47 bis 49 und nach dem SGB IX,

 

b) eines Sonderurlaubs nach 50 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung,

 

c) einer Arbeitsbefreiung nach 52,

 

d) einer Arbeitsunfhigkeit im Sinne des 37 Abs. 1BAT_37 bzw. 71 Abs. 1 bis zu 26 Wochen, in den Fllen des 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. 71 Abs. 2 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen,

 

e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

 

werden auf die Bewhrungszeit jedoch nicht angerechnet.

 

Auf die vorgeschriebene Bewhrungszeit werden unter den Voraussetzungen der Nr. 4 die Zeiten angerechnet, whrend derer der Angestellte

 

a) in einer hheren Vergtungsgruppe eingruppiert war,

 

b) die Ttigkeitsmerkmale einer hheren Vergtungsgruppe erfllt hatte, aber noch in der Vergtungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewhrungsaufstiegs aufrcken kann,

 

c) noch nicht in der Vergtungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewhrungsaufstiegs aufrckt, whrend derer er aber die Ttigkeitsmerkmale dieser oder einer hheren Vergtungsgruppe erfllt und hierfr eine Zulage nach 24 erhalten hat.

 

6. Bewhrungszeiten, in denen der Angestellte mit einer krzeren als der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschftigten Angestellten beschftigt war, werden voll angerechnet.

 

7. Erfllt der Angestellte, der im Wege des Bewhrungsaufstiegs in der Vergtungsgruppe VII eingruppiert ist, spter ein anderes Ttigkeitsmerkmal dieser Vergtungsgruppe, so beginnt die Bewhrungszeit in dieser Vergtungsgruppe oder eine sonstige fr eine Hhergruppierung magebliche Zeit zu dem Zeitpunkt, von dem an er auf Grund der ausgebten Ttigkeit in dieser Vergtungsgruppe eingruppiert gewesen wre. Dieser Zeitpunkt ist auf Antrag des Angestellten festzuhalten.

 

8. Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergtungsgruppe im Wege des Bewhrungsaufstiegs, der nach dem 31. Dezember 1965 erworben worden ist oder vor dem 1. Januar 1966 htte erworben werden knnen, wenn der Tarifvertrag ber den Bewhrungsaufstieg vom 25. Mrz 1966 bereits vor dem 1. Januar 1966 gegolten htte, besteht auch fr ein neues Arbeitsverhltnis. Dies gilt nicht, wenn die Beschftigung bei demselben Arbeitgeber oder bei den in Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgebern fr den Bewhrungsaufstieg

 

a) in die Vergtungsgruppe VII um lnger als drei zusammenhngende Jahre,

 

b) in die Vergtungsgruppe VIb, IVb und Ib um lnger als fnf zusammenhngende Jahre

 

unterbrochen war.

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