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55 BAT / BAT-O
Unkndbare Angestellte


(1) Dem unkndbaren Angestellten (
53 Abs. 3) kann aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grnden fristlos gekndigt werden.

 

(2) Andere wichtige Grnde, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Kndigung. In diesen Fllen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhltnis jedoch, wenn eine Beschftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Grnden nachweisbar nicht mglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergtungsgruppe kndigen.

 

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhltnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergtungsgruppe kndigen, wenn der Angestellte dauernd auerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfllen, fr die er eingestellt ist und die die Voraussetzung fr seine Eingruppierung in die bisherige Vergtungsgruppe bilden, und ihm andere Arbeiten, die die Ttigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergtungsgruppe erfllen, nicht bertragen werden knnen. Die Kndigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung

 

a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der 8, 9 SGB VII herbeigefhrt worden ist, ohne da der Angestellte vorstzlich oder grob fahrlssig gehandelt hat, oder

 

b) auf einer durch langjhrige Beschftigung verursachten Abnahme der krperlichen oder geistigen Krfte und Fhigkeiten nach einer Beschftigungszeit ( 19) von 20 Jahren beruht und der Angestellte das fnfundfnfzigste Lebensjahr vollendet hat.

 

Die Kndigungsfrist betrgt sechs Monate zum Schlu eines Kalendervierteljahres.

 

Lehnt der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverhltnisses zu den ihm angebotenen genderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Arbeitsverhltnis mit Ablauf der Kndigungsfrist als vertragsmig aufgelst ( 58).

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