BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
Erlass vom 28.3.2003 D II 2 - 220 233/49

 

 

VIII. Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O

 

1. Lhne fr die Monate November und Dezember 2002, Einmalzahlungen, Monatstabellenlhne, Sozialzuschlag, Lohnstufenhemmung

 

Abweichend vom Tarifgebiet West war fr den Osten in den gekndigten Tarifvertrgen eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2003 vereinbart, so dass die Wiederinkraftsetzung der alten Monatslohntabellen fr die Monate November und Dezember 2002 nicht erforderlich war.

 

Zu den Einmalzahlungen nach 2 des Tarifvertrages wird auf die Ausfhrungen zu 3 des VergtungsTV Nr. 35 zum BAT unter Abschnitt. I Nr. 2 verwiesen. Diese gelten mit der Magabe entsprechend, dass die Kappungsgrenze fr die Einmalzahlung des Absatzes 1 166,50 und die Einmalzahlung nach Absatz 2 46,25 betragen.

 

Zur Durchfhrung des Monatslohntarifvertrages Nr. 7 zum MTArb-O und zur Hemmung der Lohnstufensteigerungen gem 1 Nr. 2 des nderungstarifvertrages Nr. 11 zum MTArb-O verweise ich auf die Ausfhrungen im Abschnitt II Nrn. 3, 4 und 6 dieses Rundschreibens, die entsprechend gelten.

 

Die aus den Monatstabellenlhnen gem Anlagen 1 bis 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 7 fr die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, fr die Zeit ab 1. Januar 2004 sowie fr die Zeit ab 1. Mai 2004 errechneten Tabellen der auf eine Stunde entfallenden Anteile der Monatstabellenlhne und Tabellen der auf eine Stunde entfallenden Anteile der um den im 3 Abs. 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 7 jeweils vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlhne sind diesem Rundschreiben als besondere Anlagen 5a, 5b und 5c sowie 6a, 6b und 6c beigefgt.

 

 

2. Erhhungssatz fr den Zuschlag im Urlaubslohn gem 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb-O

 

Unter Hinzurechnung der Bemessungssatzanhebungen zu den linearen Anpassungen gelten die folgenden Erhhungsstze:

Ab 1. Januar 2003  2,83 % (80 % von 3,54),

ab 1. Januar 2004  2,13 % (80 % von 2,66) und

ab 1. Mai 2004  0,80 % (80 % von 1,00).

 

Im brigen gelten die Ausfhrungen im Abschnitt II Nr. 5 dieses Rundschrei-bens

entsprechend hinsichtlich aller Erhhungsstze.

 

 

3. Zum nderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV Kraftfahrer-O-Bund

 

Die Erhhung der Pauschallhne fr die unter den KraftfahrerTV fallenden Kraftfahrer im Tarifgebiet West um 2,4 % ab 1. Januar 2003 und um 1,0 % ab 1. Januar 2004 und weitere 1,0 % ab 1. Mai 2004 wirkt sich nach der Protokollnotiz zu 3 Abs. 2 des TV Kraftfahrer-O-Bund ber die Bemes-sungsstze von 91 % vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und von 92,5 % ab 1. Januar 2004 mittelbar auf die Pauschallhne fr die unter den TV Kraftfahrer-O-Bund fallenden Kraftfahrer aus.

 

Im brigen wird auf die Ausfhrungen in Abschnitt II Nr. 7 dieses Rund-schreibens

(Ergnzungstarifvertrag Nr. 41 zum KraftfahrerTV) verwiesen.

 

 

4. Zum nderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV Zulagen Arb-O-Bund

 

Der Einleitungssatz des 1 Abs. 1 des TV Zulagen Arb-O-Bund ist wegen der allgemeinen Anhebung des Bemessungssatzes von 90 % auf 91 % ab 1. Januar 2003 und auf 92,5 % ab 1. Januar 2004 entsprechend neugefasst worden. Gleichzeitig wurde die Mindestlaufzeit dieser Bemessungsstze, also der frhestmgliche Kndigungszeitpunkt (31. Januar 2005), festgelegt.

 

 

5. Zum nderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV Lohnzuschlge-O-Bund

 

Durch die Anhebung des Bemessungssatzes von 90 % auf 91 % zum 1. Ja-nuar

2003 und auf 92,5 % zum 1. Januar 2004 erhhen sich die Lohnzu-schlge

und die Taucherzuschlge zu diesen Zeitpunkten auf die sich aus

dem nderungstarifvertrag Nr. 6 ergebenden Betrge.

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