6a MTV Azubi Spk Ost
Krzung der Ausbildungszeit durch freie Tage

 


(1) Der Auszubildende wird in jedem Kalenderjahr an einem Ausbildungstag unter Fortzahlung der Bezge, die er erhalten htte, wenn er als Auszubildender ttig gewesen wre, von der Ausbildung freigestellt. Der neueingestellte Auszubildende erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Ausbildungsverhltnis fnf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung betrgt hchstens ein Fnftel der fr den Auszubildenden geltenden durchschnittlichen wchentlichen Ausbildungszeit.

 

(2) Die Freistellung von der Ausbildung soll grundstzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

 

(3) Wird der Auszubildende an dem fr die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Grnden zur Ausbildung herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Grnden nicht mglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen.

 

Eine Nachholung In anderen Fllen ist nicht zulssig.

 

(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.

 

(5) Ist der Auszubildende in einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst ( 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-Ostdeutsche Sparkassen) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift fr dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfllt.

 

bergangsvorschrift zu Absatz 1 Satz 1:

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