27 BAT-O
Grundvergtung

 

 

B. Angestellte, die unter die Anlage 1b fallen

Fassung fr die Bereiche des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgerberverbnde:

 

(1) Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20. Lebensjahr vollendet, erhlt er die Anfangsgrundvergtung (erste Stufe) seiner Vergtungsgruppe. Nach je zwei Jahren erhlt der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergtung (letzte Stufe) die Grundvergtung der nchsthheren Stufe seiner Vergtungsgruppe.

 

(2) Wird der Angestellte hhergruppiert, erhlt er vom Beginn des Monats an, in dem die Hhergruppierung wirksam wird, in der Aufrckungsgruppe die Grundvergtung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergtungsgruppe befand.

 

(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr berschritten hat, erhlt die Grundvergtung der nchstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten htte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschftigt gewesen wre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergtung (erste Stufe).

 

Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschlu an ein Arbeitsverhltnis, auf das dieser Tarifvertrag oder der BAT mit der Anlage 1b angewendet worden ist, eingestellt, so erhlt er

 

a) bei Einstellung in derselben Vergtungsgruppe die Grundvergtung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhltnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten htte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergtung;

 

b) bei Einstellung in einer hheren Vergtungsgruppe die Grundvergtung der Stufe, die ihm zustnde, wenn er in der bisherigen Vergtungsgruppe eingestellt, seine Grundvergtung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig hhergruppiert worden wre;

 

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergtungsgruppe die Grundvergtung der Stufe, die ihm zustnde, wenn er in der bisherigen Vergtungsgruppe eingestellt, seine Grundvergtung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wre.

 

Der Angestellte, der lnger als sechs Monate ohne Bezge beurlaubt gewesen ist oder dessen Arbeitsverhltnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhlt die Grundvergtung, die sich fr ihn nach Unterabsatz 3 ergeben wrde, wenn das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet htte. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht fr die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren fr jedes Kind, fr die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie fr die Zeit einer Beurlaubung, die nach 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschftigungszeit ( 19) bercksichtigt wird.

 

Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschlu an eine bei ihm aufgrund eines Gestellungsvertrages ausgebte Ttigkeit eingestellt wird, erhlt die Grundvergtung, die er zu erhalten htte, wenn sein Arbeitsverhltnis bereits bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden Ttigkeit begrndet worden wre.

 

Protokollnotiz zu Absatz 3:

(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhlt er in der Herabgruppierungsgruppe die Grundvergtung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergtungsgruppe befand.

 

(5) In den Fllen der Abstze 2 bis 4 erhlt der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergtung (letzte Stufe) die Grundvergtung der nchsthheren Stufe seiner Vergtungsgruppe.

 

(6) Bei der Festsetzung der Grundvergtung ist ohne Rcksicht darauf, an welchem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fllt.

 

(7) Anstelle der Grundvergtung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet, fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der bisherigen Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe gezahlt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe.

 

 

bergangsvorschrift zu Absatz 3 Unterabs. 1:

 

Sind fr den Angestellten, der am 30. November 1991 schon und am 1. Dezember 1991 noch im Arbeitsverhltnis zu demselben Arbeitgeber steht, Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach 19 Abs. 1 und 2 und den bergangsvorschriften hierzu als Beschftigungszeit zu bercksichtigen, erhlt der Angestellte die Grundvergtung der Stufe, die er zu erhalten htte, wenn er seit Beginn der ununterbrochenen Beschftigungszeit (Ohne die nach Nr. 3 der bergangsvorschrift zu 19 bercksichtigten Zeiten), frhestens jedoch seit Vollendung des 20. Lebensjahres in der fr ihn am 1. Dezember 1991 magebenden Vergtungsgruppe beschftigt worden wre.

 

Falls der Angestellte ab 1. Dezember hhergruppiert oder herabgruppiert wird, ist Unterabsatz 1 vor der Hhergruppierung bzw. Herabgruppierung durchzufhren.

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