(SR 2d BAT)
Nr. 9 Zu 37 Abs. 2 und 3 - Krankenbezge -

 


Bei einer durch Krankheit oder Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfhigkeit im Ausland werden die Bezge (Nr. 7) ohne Rcksicht auf die Dienstzeit bis zum Tage vor der Rckreise vom Auslandsdienstort in das Inland gewhrt. Die im 37 Abs. 2 und 4 bzw. 71 Abs. 2 festgesetzten Fristen fr die Gewhrung von Krankenbezgen beginnen mit dem Tage der Abreise des Angestellten vom Auslandsdienstort zu laufen.

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