(SR 2 n BAT)
Nr. 2 Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -


(1) Durch bezirkliche Vereinbarung kann die Arbeit in der Weise geregelt werden, da die regelmige Arbeitszeit mehrerer Wochen in einer krzeren Zeit geleistet und in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche entsprechende Freizeit gewhrt wird (Wochenwechselschichten).

 

(2) Einem Antrag des Angestellten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.

 

Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Magabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.

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