(SR 2 o BAT)
Nr. 9 Zu Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhltnisses
Angestellte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung erhalten, knnen durch Nebenabrede ( 4 Abs. 2) verpflichtet werden, dem Arbeitgeber die Kosten dieser Ausbildung einschlielich der whrend der Ausbildung gezahlten Bezge fr den Fall zu erstatten, da das Arbeitsverhltnis aus Verschulden oder auf eigenen Wunsch des Angestellten vor Ablauf von drei Jahren nach Abschlu der Ausbildung endet. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn der Angestellte zu einem Arbeitgeber, der den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet'), oder zu einer zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Forschungseinrichtung, an der der Bund durch Zahlung von Betrgen oder Zuschssen oder in anderer Weise beteiligt ist, bertritt.