(SR 2 x BAT-O)
Nr. 5 Zu 60 - Beendigung des Arbeitsverhltnisses durch
Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschftigung -


(1) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) endet das Arbeitsverhltnis des Angestellten, der im Einsatzdienst ttig ist, vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne da es einer Kndigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes ber die besondere Altersgrenze fr Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren in den Ruhestand tritt, frhestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine fr Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren vorgesehene mglichkeit der Verlngerung des Dienstverhltnisses gilr fr das Arbeitsverhltnis des Angestellten entsprechend.

 

(2) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis nach Absatz 1 geendet hat, erhlt von der Beendigung des Arbeitsverhltnisses an bis zu dem Zeitpunkt, von dem an er einen Anspruch auf eine Rente wegen Alters ( 35, 36, 37, 236, 236a, 237 VI) oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfhigkeit ( 43 SGB VI) geltend machen kann, als berbrckungshilfe einen Zuschu.

 

Als Zuschu wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und 80 v.H. der Nettourlaubsvergtung ( 37 Abs. 8 Satz 2) gezahlt, die dem Angestellten zugestanden htte, wenn er im ganzen Monat der Beendigung des Arbeitsverhltnisses Erholungsurlaub gehabt htte. Der Bezug von Krankengeld whrend des berbrckungszeitraums steht dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich.

 

Der Angestellte ist verpflichtet, sich sptestens mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhltnis arbeitslos zu melden sowie rechtzeitig das Arbeitslosengeld und die Altersrente zu beantragen. Der Anspruch auf den Zuschu ruht insoweit, als die Summe aus dem Arbeitslosengeld und dem Zuschu zusammen mit Arbeitseinknften jeglicher Art 100 v.H. der in Unterabsatz 2 Satz 1 genannten Nettourlaubsvergtung bersteigt. Er ruht ferner, solange der Angestellte das Arbeitslosengeld nicht geltend macht. Der Zuschu entfllt, wenn der Angestellte eine ihm zustehende Rente nicht beantragt.

 

Protokollerklrung zu Satz 1:

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