(SR 2 x BAT)
Nr. 4 Zu 46 - Zustzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung -
(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis nach Nr. 5 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit im Sinne der dem 20 Abs. 1 Vers-TVG entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung erfllt hat, erhlt bis zum Beginn der Versorgungsrente der Zusatzversorgungseinrichtung, lngstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine bergangsversorgung nach Magabe der folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf bergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zustzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geltend macht.
Soweit bergangsversorgung ber den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtung zustehen, ist sie zurckzuzahlen.
(2) Die bergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung und der dem 3 des Neunten nderungstarifvertrages vom 9. November 1973 zum VersTV-G. entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung mit folgenden Magaben zu berechnen und zu zahlen:
a) Die Beendigung des Arbeitsverhltnisses nach Nr. 5 gilt als Versicherungsfall im Sinne der dem 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VersTV-G. entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
b) Monatlicher Betrag der bergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben wrde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach der dem 65 b oder dem 65 c VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ergeben wrde. Er bleibt fr die Laufzeit der bergangsversorgung unverndert.
c) Bei der Anwendung der dem 24 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ist der Angestellte wie ein Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhlt.
d) Die bergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewhrt. Sie beginnt mit dem Enten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhltnis nach Nr. 5 geendet hat.
e) Die bergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinknften jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfhige Entgelt bersteigt. Die dem 41 VersTV-G entsprechende Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung findet keine Anwendung.
(3) Beantragt der bergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur Zusatzversorgungseinrichtung entrichteten Beitrge und fhrt der Antrag zu Erstattung von Beitrgen, erlischt der Ansprach auf bergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(4) Stirbt der bergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender Anwendung der dem 36 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung mit der Magabe gewhrt, da sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem Arbeitsverhltnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den BMT-G II, den MTArb oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
(5) Die bergangsversorgung und das Sterbegeld werden von der Zusatzversorgungseinrichtung, soweit nicht anders vereinbart ist, aus Mitteln des Arbeitgebers gezahlt.
(6) Die Abstze 1 bis 5 gelten nicht fr Angestellt der Freien und Hansestadt Hamburg.