Protokollnotizen zu Nr. 1 SR 2y

1. Zeitangestellte drfen nur eingestellt werden, wenn hierfr sachliche oder in der Person liegende Grnde vorliegen.

 

2. Der Abschlu eines Zeitvertrages fr die Dauer von mehr als fnf Jahren ist unzulssig. Mit rzten, Zahnrzten und Tierrzten knnen Zeitvertrge bis zu einer Dauer von sieben Jahren abgeschlossen werden, wenn sie zum Facharzt weitergebildet werden.

 

3. Ein Arbeitsvertrag fr Aufgaben von begrenzter Dauer darf nicht abgeschlossen werden, wenn bereits bei Abschlu des Arbeitsvertrages zu erwarten ist, da die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer Frist von fnf Jahren erledigt werden knnen.

 

4. Angestellte, die unter Nr. 1 dieser Sonderregelungen fallen, sind bei der Besetzung von Dauerarbeitspltzen bevorzugt zu bercksichtigen, wenn die sachlichen und persnlichen Voraussetzungen erfllt sind.

 

5. Die Aufgaben der Flchtlingslager (Auffang- und Durchgangslager) sind keine Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne dieser Sonderregelungen.

 

6. Abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 knnen Arbeitsvertrge nach 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begrndet werden. Das gilt nicht fr Arbeitsverhltnisse, fr die die 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten.

 

Fr die Ausgestaltung der Arbeitsverhltnisse nach 14 Abs. 2 und 3 TzBfG gilt folgendes:

 

a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, da es sich um ein Arbeitsverhltnis nach 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt.

 

b) Die Dauer des Arbeitsverhltnisses soll in der Regel zwlf Monate nicht unterschreiten; sie mu mindestens sechs Monate betragen.

 

c) Als Probezeit gelten abweichend von 5 Satz 1 bei Arbeitsverhltnissen

 

aa) von weniger als zwlf Monaten die ersten vier Wochen,

 

bb) von mindestens zwlf Monaten die ersten sechs Wochen

 

des Arbeitsverhltnisses

 

d) Innerhalb der Probezeit betrgt die Kndigungsfrist

 

aa) in den ersten vier Wochen der Beschftigung eine Woche,

 

bb) nach Ablauf der vierten Woche der Beschftigung zwei Wochen.

 

e) Ein Arbeitsverhltnis, das fr eine lngere Dauer als zwlf Monate vereinbart wurde, kann auch nach Ablauf der Probezeit gekndigt werden. Die Kndigungsfrist betrgt sechs Wochen zum Schlu eines Kalendermonats.

 

Ein Arbeitsverhltnis, das fr eine Dauer von lngstens zwlf Monaten vereinbart wurde, kann nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekndigt werden. Als wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes fr eine Kndigung durch den Angestellten gilt auch die Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhltnisses; zwischen den Arbeitsvertragsparteien soll Einvernehmen ber eine angemessene Auslauffrist erzielt werden.

 

f) Vor Beendigung des Arbeitsverhltnisses hat der Arbeitgeber zu prfen, ob der Angestellte auf Dauer oder befristet weiterbeschftigt werden kann.

 

g) Die Nrn. 2, 3, und 7 dieser Sonderregelungen finden keine Anwendung.

 

21 TzBfG gilt in den Fllen, in denen die auflsende Bedingung nicht auf Grnden in der Person des Angestellten beruht, mit der Magabe, dass bei der Anwendung des 15 Abs. 2 TzBfG anstelle der Frist von zwei Wochen eine solche von vier Wochen tritt, sofern das Arbeitsverhltnis zum Zeitpunkt des Eintritts der auflsenden Bedingung lnger als ein Jahr bestanden hat.

Datenschutz