Tarifvertrag fr Arbeitnehmer des Bundes ber die
Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland
- (AuslandsV-TV) -
4 Auslandsverwendungszuschlag

 


(1) Der Arbeitnehmer erhlt fr die Dauer einer besonderen Verwendung einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Hhe und in dem gleichen Umfang, wie ihn ein vergleichbarer Beamter nach 58 a BBesG in Anwendung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung erhalten wrde.

 

(2) Der Arbeitnehmer erhlt fr die besondere Verwendung Zusatzurlaub unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Umfang, wie ihn ein vergleichbarer Beamter erhalten wrde. Fr die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub werden Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres, die fr sich genommen nicht die Dauer eines Monats erreichen, zusammengerechnet.

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