8 TV-V

Regelmige Arbeitszeit

 

 

(1) 1Die regelmige Arbeitszeit betrgt ausschlielich der Pausen fr die in 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 38,5 Stunden wchentlich, fr die in 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 40 Stunden w-chentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmige Arbeitszeit kann auf fnf Tage, aus notwendigen betrieblichen Grnden auch auf sechs Tage verteilt werden.

 

(2) 1Fr die Berechnung des Durchschnitts der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrundezulegen. 2Bei Arbeitnehmern, die stndig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein lngerer Zeitraum zugrundegelegt werden.

 

(3) 1Die regelmige Arbeitszeit vermindert sich fr jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fllt, um die dienstplanmig ausgefallenen Stunden. 2Soweit es die betrieblichen Verhltnisse zulassen, wird der Arbeitnehmer am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach 6 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt. 3Kann die Freistellung nach Satz 2 aus betrieblichen Grnden nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewhren.

 

Protokollerklrung Nr. 6 zu Abs. 3 Satz 1:

Die Verminderung der regelmigen Arbeitszeit betrifft die Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten mssten.

 

(4) 1Aus dringenden betrieblichen Grnden (z.B. Revision, Strungen, auergewhnliche Reparaturarbeiten) kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung im Rahmen der 7 und 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 2Fr einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden.

 

Protokollerklrung Nr. 7 zu Abs. 4:

Wenn es zum Erhalt einer regelmigen Schichtfolge erforderlich ist, kann an Sonn- und Feiertagen die tgliche Arbeitszeit verlngert werden.

 

(5) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen begrndeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, berstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

 

(6) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein wchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zustzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen. 3Fr einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt.

 

(7) 1Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tgliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingefhrt werden. 2Die innerhalb der tglichen Rahmenzeit geleisteten zustzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen. 3Fr einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt.

 

(8) Die Abstze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

Datenschutz