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Sonderformen der Arbeit

 

 

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmigen Wechsel der tglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich lngstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

 

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmigen Wechsel des Beginns der tglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von lngstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

 

(3) Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhlt, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

 

(4) 1Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhlt, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, da der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist.

 

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

 

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die der teilzeitbeschftigte Arbeitnehmer ber die vereinbarte regelmige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmigen wchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschftigten ( 8 Abs. 1 Satz 1) leistet.

 

(7) berstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die ber die im Rahmen der regelmigen Arbeitszeit eines Vollbeschftigten ( 8 Abs. 1 Satz 1) fr die Woche dienstplanmig bzw. betriebsblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

 

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden berstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach 8 Abs. 6 ber 45 Stunden oder ber die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einfhrung einer tglichen Rahmenzeit nach 8 Abs. 7 auerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit ber die im Schichtplan festgelegten tglichen Arbeitsstunden einschlielich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmige wchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

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