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Ausgleich fr Sonderformen der Arbeit

 

 

(1) 1Der Arbeitnehmer erhlt neben dem Entgelt fr die tatschliche Arbeitsleistung Zeitzuschlge. Sie betragen je Stunde

a) fr berstunden 30 v.H.,

b) fr Nachtarbeit 25 v.H.,

c) fr Sonntagsarbeit 25 v.H.,

d) fr Feiertagsarbeit 135 v.H.,

e) fr Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 40 v.H.,

f) fr Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr,

soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht-

oder Schichtarbeit anfllt, 20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Magabe der Anlagen 3a und 3b. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlgen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der hchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch des Arbeitnehmers knnen, soweit ein Arbeits-zeitkonto ( 11) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhltnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschlge im Verhltnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend fr berstunden als solche.

 

(2) Fr Arbeitsstunden, die keine berstunden sind und die aus betrieblichen Grnden nicht innerhalb des nach 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhlt der Arbeitnehmer je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Magabe der Anlagen 3a und 3b.

 

(3) 1Fr die Rufbereitschaft wird eine tgliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie betrgt fr die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, fr Samstag, Sonntag sowie fr Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Magabe der Anlagen 3a und 3b. 3Magebend fr die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Fr die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschlielich der hierfr erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt fr berstunden sowie etwaiger Zeitzuschlge nach Absatz 1 bezahlt. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

Protokollerklrung Nr. 8 zu Absatz 3:

Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, fr die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

 

(4) Das Entgelt fr Bereitschaftsdienst wird bezirklich geregelt.

 

(5) 1Der Arbeitnehmer, der stndig Wechselschichtarbeit leistet, erhlt eine Wechselschichtzulage

von 300 DM monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht stndig Wechselschichtarbeit leistet, erhlt eine Wechselschichtzulage von 1,80 DM pro Stunde.

 

(6) 1Der Arbeitnehmer, der stndig Schichtarbeit leistet, erhlt eine Schichtzulage von 190 DM monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht stndig Schichtarbeit leistet, erhlt eine Schichtzulage von 1,15 DM pro Stunde.

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