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Arbeitszeitkonto

 

 

(1) 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Fr einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor ( 8 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit ( 8 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

 

(2) 1In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Arbeitnehmer der Betriebsteile, fr die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfat.

 

(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto knnen Zeiten, die bei Anwendung des nach 8 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie im Verhltnis 1 : 1 in Zeit umgewandelte Zuschlge nach 10 Abs. 1 Satz 4, Rufbereitschaftsentgelte nach 10 Abs. 3 sowie bezirklich festgelegte Bereitschaftsdienstentgelte gebucht werden. 2Der Arbeitnehmer entscheidet fr einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

 

Protokollerklrung Nr. 9 zu Absatz 3:

Eine Buchung von in Zeit umgewandelten Entgeltbestandteilen auf das Arbeitszeitkonto fhrt dazu, dass sie bei der Bemessungsgrundlage fr die Fortzahlung des Entgelts nach 6 Abs. 3 nicht bercksichtigt werden.

 

(4) In der Dienst- oder Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

a) Die hchstmgliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das hchstzulssige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen drfen;

b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen fr das Abbuchen von Zeitguthaben oder fr den Abbau von Zeitschulden durch den Arbeitnehmer;

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an sogenannten Brckentagen) vorzusehen;

d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.

 

(5) 1Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

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