12 TV-V

Erschwerniszuschlge

 

 

(1) 1Ein Erschwerniszuschlag wird fr Arbeiten gezahlt, die auergewhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht fr Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrundeliegenden Berufs- oder Ttigkeitsbild verbunden sind.

(2) Auergewhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundstzlich nur bei Arbeiten

a) mit besonderer Gefhrdung,

b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelstigung oder

d) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umstnden.

 

(3) Zuschlge nach Absatz 1 werden nicht gewhrt, soweit der auergewhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

 

(4) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Hhe der Zuschlge werden bezirklich vereinbart. 2Die Zuschlge betragen mindestens 5 v.H., hchstens 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der Entgeltgruppe 2.

 

Protokollerklrung Nr. 10:
Auch eine Pauschalierung der Erschwerniszuschlge ist nicht ausgeschlossen.

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