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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

 

(1) 1Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfhigkeit infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, erhlt er fr die Zeit der Arbeitsunfhigkeit fr die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Magabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Arbeitsentgelt ( 6 Abs.3) fortgezahlt. 2Nach Ablauf des nach Satz 1 magebenden Zeitraums erhlt der Arbeitnehmer, der zu Beginn der Arbeitsunfhigkeit eine Betriebszugehrigkeit ( 4) von sechs Monaten erreicht hat, fr die Zeit, fr die ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen Krankengeldzuschu.

 

(2) 1Der Krankengeldzuschu ergibt sich aus der Hhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt. 2Er wird lngstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfhigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt. 3Zahlt die Krankenkasse wegen Verschuldens des Arbeitnehmers kein oder nur anteiliges Krankengeld, so entfllt oder vermindert sich der Anspruch auf den Krankengeldzuschu. 4Fr den Arbeitnehmer, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist der Zuschuberechnung der Krankengeldhchstsatz fr versicherungspflichtige Arbeitnehmer zugrunde zu legen.

 

(3) 1Das Entgelt im Krankheitsfall und der Krankengeldzuschu werden nicht ber das Ende des Arbeitsverhltnisses hinaus gezahlt. 2 Krankengeldzuschsse, die ber den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zustzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhlt, gewhrt worden sind, gelten als Vorschu auf die fr den Zeitraum der berzahlung zustehende Rente; die Ansprche gehen insoweit auf den Arbeitgeber ber. 3Verzgert der Arbeitnehmer schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen, gelten die fr die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides berzahlten Krankengeldzuschsse in vollem Umfang als Vorschu; Ansprche gehen in diesem Falle in Hhe der fr die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides berzahlten Leistungen auf den Arbeitgeber ber.

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