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Erholungsurlaub

 

 

(1) 1Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3). 2Der Urlaub mu im laufenden Kalenderjahr gewhrt und kann auch in Teilen genommen werden; dabei mu der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden.

 

(2) 1Eine bertragung des Urlaubs auf das nchste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Grnde dies rechtfertigen. 2Im Falle der bertragung mu der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 3Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfhigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. Mrz angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

 

(3) 1Bei Verteilung der wchentlichen Arbeitszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche betrgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. 2Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 3Bei Schichtarbeit erhlt der Arbeitnehmer fr je vier zusammenhngende Monate einen zustzlichen Urlaubstag. 4Bei Wechselschichtarbeit erhlt der Arbeitnehmer fr je zwei zusammenhngende Monate einen zustzlichen Urlaubstag. 5Fr Arbeitnehmer, die Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit leisten, ohne die Voraussetzungen des Satzes 3 oder 4 zu erfllen, soll bei annhernd gleicher Belastung die Gewhrung zustzlicher Urlaubstage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden.

 

(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhltnis im Laufe eines Jahres, erhlt der Arbeitnehmer als Urlaub fr jeden vollen Monat des Beschftigungsverhltnisses ein Zwlftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 3; 5 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bleibt unberhrt.

 

(5) Abweichend von 11 Abs. 2 BUrlG wird das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt zu dem in 6 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt gezahlt.

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