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Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

 

 

(1) Der Arbeitnehmer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn die betrieblichen Verhltnisse es zulassen.

 

(2) Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fllen in Anlehnung an 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3) aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewhrt werden.

 

(3) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewhlten Vertretern der Kreisvorstnde, der Bezirksvorstnde, der Vorstnde der Bereiche auf Bundesebene sowie des Hauptvorstandes bzw. der Bezirksvorstnde, der Landesvorstnde, der Bundesberufs- und Bundesfachgruppenvorstnde auf Anfordern der vertragschlieenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3) erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder ihrer Mitgliedverbnde kann auf Anfordern einer der vertragschlieenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

 

(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prfungs- und Berufsbildungsausschssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie fr eine Ttigkeit in Organen von Sozialversicherungstrgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3) gewhrt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.

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