16 TV-V

Sonderzahlung

 

 

(1) 1Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhltnis steht, hat Anspruch auf eine jhrliche Sonderzahlung, ber deren Hhe der Arbeitgeber jhrlich neu entscheidet. 2Diese betrgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unbercksichtigt bleiben hierbei das zustzlich fr berstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmig vorgesehenen berstunden), Leistungszulagen ( 6 Abs. 5), Leistungsprmien ( 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen ( 17 Abs. 1). 3Der Anspruch ermigt sich um ein Zwlftel fr jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt ( 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 13) oder Fortzahlung des Entgelts whrend des Erholungsurlaubs ( 14) hat.

 

(2) 1Die Sonderzahlung wird mit dem fr November zustehenden Entgelt ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag kann zu einem frheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

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