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Besondere Zahlungen

 

 

(1) 1Dem Arbeitnehmer kann bei langjhriger Betriebszugehrigkeit ( 4) ein Jubilumsgeld gewhrt werden. 2Voraussetzungen und Hhe des Jubilumsgeldes werden in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt.

 

(2) 1Nach Magabe des Vermgensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschftigte Arbeitnehmer mindestens 13,00 DM je Monat. 2Der Anspruch auf vermgenswirksame Leistungen entsteht frhestens fr den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und fr die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die vermgenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

(3) Im Falle des Todes des Arbeitnehmers kann ein Sterbegeld gezahlt werden.

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