Vergtungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT
fr den Bereich des Bundes und fr den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
vom 5. Mrz 1999
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
....
....
andererseits
wird folgendes vereinbart:
1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt fr die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder die unter den Geltungsbereich des Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen.
2
Vergtungen fr die Monate Januar bis Mrz 1999
Fr die Monate Januar bis Mrz 1999 gilt der Vergtungstarifvertrag Nr. 32 zum BAT fr den Bereich des Bundes und fr den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder vom 5. Mai 1998.
3
Einmalzahlung
(1) Die Angestellten erhalten fr die Monate Januar 1999 bis Mrz 1999 eine Einmalzahlung in Hhe von 300 DM.
Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM fr jeden Kalendermonat, fr den der Angestellte
a) keinen Anspruch auf Bezge (Vergtung, Urlaubsvergtung oder
Krankenbezge) gegen einen unter den BAT/BAT-0/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht fr Kalendermonate, in denen nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers Krankengeldzuschu nicht gezahlt wird,
b) bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst
( 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.
(2) Fr die Einmalzahlung gilt 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Magebend sind die Verhltnisse am 1. Januar 1999; bei Begrndung des Arbeitsverhltnisses nach dem 1. Januar 1999 sind die Verhltnisse am ersten Tag des Arbeitsverhltnisses magebend.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfhig.
(4) Die Abstze 1 bis 3 werden nicht angewendet auf Angestellte, die sptestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Angestellte, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem
Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts,
die den BAT, den BAT-0 oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
4
Grundvergtungen, Gesamtvergtungen
(1) Die Grundvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen 1 bis X ( 26 Abs. 3 BAT) sind in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Ehe Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen VI a/b bis )l die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich aus der Anlage 2.
(3) Die Grundvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. XIII bis Kr. 1 ( 26 Abs. 3 BAT) sind in der Anlage 3 festgelegt.
(4) Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. 111 bis Kr. 1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich aus der Anlage 4.
5
Ortszuschlag
(1) Die Betrge des Ortszuschlages ( 26 Abs. 3 BAT) sind in der Anlage 5 festgelegt.
(2) Der Ortszuschlag erhht sich fr Angestellte
mit Vergtung nach den fr das erste zu berck- fr jedes weitere zu be
Vergtungsgruppen sichtigende Kind um rcksichtigende Kind um
X, IX b und Kr. 1 10 DM 50 DM,
IX a und Kr. 11 10 DM 40 DM,
VIII 10 DM 30 DM.
Dies gilt nicht fr Kinder, fr die das Kindergeld aufgrund ber- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von 66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird; fr die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu bercksichtigenden Kinder nicht mitzuzhlen.
Erhlt der Angestellte Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe und wird dadurch der Erhhungsbetrag geringer oder fllt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergtung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhhungsbetrag und einer Vergtungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezgen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zustzlich gezahlt.
6
Stundenvergtungen
Die Stundenvergtungen 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betragen:
Vergtungs- gruppe |
DM |
Vergtungs- gruppe |
DM |
X |
17,23 |
Kr. I |
19,07 |
IX |
18,15 |
Kr. II |
19,98 |
IXa |
18,49 |
Kr.III |
20,99 |
VIII |
19,19 |
Kr.IV |
22,14 |
VII |
20,44 |
Kr.V |
23,31 |
VIb |
21,78 |
Kr.Va |
23,95 |
Vc |
23,46 |
Kr. VI |
24,87 |
Vb |
25,69 |
Kr. VII |
26,70 |
IVb |
27,80 |
Kr. VIII |
28,31 |
IVa |
30,20 |
Kr. IX |
30,05 |
III |
32,82 |
Kr. X |
31,94 |
II |
36,35 |
Kr. XI |
33,98 |
Ib |
39,70 |
Kr. XII |
36,01 |
Ia |
43,14 |
Kr. XIII |
39,08 |
I |
47,07 |
|
|
7
Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Abweichend hiervon treten 4 bis 6 am 1. April 1999 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Mrz 2000, schriftlich gekndigt werden.
Bonn, den 5. Mrz 1999