B U N D E S M I N I S T E R I U M D E S I N N E R N

Geschftszeichen (bei Antwort bitte angeben) Datum: 22. Mrz 1999

D I 4 -  220 233/47     0228 - 681 - 3527 (Angestellte)

 220 43W51     0228 - 681 - 5177 (Arbeiter)

 

 

Oberste Bundesbehrden

 

Abteilungen Z und BGS

-im Hause

 

nachrichtlich:

 

Vereinigungen und Verbnde

 

 

Betr.: Neuregelung der Vergtungen und Lhne fr die Arbeitnehmer und Auszu-

 bildenden des Bundes ab 1. Januar 1999 und 1. April 1999;

 hier: Bekanntgabe der Tarifvertrge mit Durchfhrungshinweisen

Bezug: Mein Rundschreiben vom 1. Mrz 1999

 - D 114 - 220 233/47 - 220 430/51 -

Anlg.: 12 Tarifvertrge

 13 Tabellen

 

 

 

 

In den Tarifverhandlungen am 26. und 27. Februar 1999 sowie dem anschlieenden schriftlichen Redaktionsverfahren ist Einvernehmen ber den Abschlu der Tarifvertrge zur Neuregelung der Vergtungen, Lhne und sonstiger Entgelte erzielt worden; die Tarifvertrge tragen einheitlich das Abschludatum des 5. Mrz 1999.

 

 

Fr den Bereich der Arbeitnehmer des Bundes sind die folgenden Tarifvertrge abgeschlossen worden:

 

Vergtungen, Lhne, Ausbildungsvergtungen usw. im Tarifgebiet West

 

 

1. Vergtungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT fr den Bereich des Bundes

und fr den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

2. Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb

 

3. Ergnzungstarifvertrag Nr. 38 zum Tarifvertrag

fr die Kraftfahrer des Bundes

 

4. Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 20 fr Auszubildende

 

5. Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 10 fr Schlerinnen/Schler,

die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des

Hebammengesetzes ausgebildet werden

 

 

6. nderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag ber die Regelung

der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)

 

7. Entgelttarifvertrag Nr. 10 fr rzte/rztinnen im Praktikum

 

Fr das Tarifgebiet Ost sind keine entsprechenden Tarifvertrge abgeschlossen worden; die ab 1. Januar 1999 bzw. 1. April 1999 geltenden Bezge ergeben sich aus Teil B ab Abschnitt VII dieses Rundschreibens und aus den diesem Rundschreiben beigefgten besonderen Anlagen 4 bis 13.

 

 

Sonstige Tarifvertrge

 

8. Tarifvertrag zum Wiederinkrafttreten von Bezgevorschriften

im Tarifgebiet Ost

 

9. Tarifvertrag zur nderung der Zuwendungstarifvertrge

 

10. Tarifvertrag zur nderung der Zuwendungstarifvertrge (Ost)

 

11. nderungstarifvertrag Nr. 12 zum Manteltarifvertrag fr Auszubildende

 

12. nderungstarifvertrag Nr. 6 zum Manteltarifvertrag fr

Auszubildende (Mantel-TV Azubi-0)

 

Zur Durchfhrung der Tarifvertrge, die diesem Rundschreiben beigefgt sind, gebe ich die folgenden Hinweise:

 

 

A.

Allgemeines

 

 

I.

 

1. Angestellte und Arbeiter

 

 

a) Einmalzahlung

 

Fr den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mrz 1999 erhalten die Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Hhe von 300 DM im Tarifgebiet West und 86,5 v.H. davon im Tarifgebiet Ost, soweit die Arbeitnehmer nicht bis 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind.

 

 

b) Grundvergtungen, Ortszuschlag, Monatstabellenlhne, Sozialzuschlag

 

Mit den Tarifvertrgen fr das Tarifgebiet West ist fr Angestellte eine allgemeine Erhhung der Grundvergtungen und des Ortszuschlages sowie fr Arbeiter der Monatstabellenlhne, der Pauschallhne (Kraftfahrer) und des Sozialzuschlages um 3,1 v.H. ab 1. April 1999 vereinbart worden.

 

[lese allgemeine Erhhung wirkt sich nach Magabe des seit 1. September 1998 geltenden Bemessungssatzes von 86,5 v.H. ab 1. April 1999 auf die entsprechenden Bezge im Tarifgebiet Ost aus (vgl. mit Teil B Abschn. VIII ff. dieses Rundschreibens).

 

Die monatlichen Kindererhhungsbetrge im Ortszuschlag bzw. im Sozialzuschlag fr Arbeitnehmer bestimmter unterer Vergtungs- und Lohngruppen fr das erste Kind in Hhe von 10 DM (Tarifgebiet West) bzw. 8,65 DM (Tarifgebiet Ost) und fr jedes weitere lind in Hhe von 50 DM, 40 DM und 30 DM (Tarifgebiet West) bzw. von 43,25 DM, 34,60 DM und 25,95 DM (Tarifgebiet Ost) wurden unverndert wieder vereinbart.

 

Die allgemeine Zulage fr Angestellte im Tarifgebiet West erhht sich ab 1. April 1999 gem 2 Abs. 4 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 um 3,1 v.H. auch hier besteht vom 1. April 1999 an eine dem Bemessungssatz von 86,5 v.H. entsprechende Auswirkung im Tarifgebiet Ost. (Die "allgemeine Zulage" fr Arbeiter ist seit 1. Oktober 1990 im Monatstabellenlohn enthalten und von daher dynamisiert.)

 

Die Tarifvereinbarungen ber die Neuregelung der Vergtungen und Lhne haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Mrz 2000 (der Bemessungssatz fr das Tarifgebiet Ost in Hhe von 86,5 v.H. ist - aufgrund der letztjhrigen Vereinbarung - frhestens zum 31. Dezember 1999 kndbar.

 

 

2. Auszubildende, Schler, Praktikanten

 

Im Tarifgebiet West sind die Ausbildungsvergtungen der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz, der Schlerinnen und Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, des weiteren die Entgelte und Verheiratetenzuschlge der rzte und rztinnen im Praktikum und der Praktikantinnen und Praktikanten - im Unterschied zu den Arbeitnehmerbezgen - bereits ab 1. Januar 1999 um 3,1 v.H. erhht. (Eine Einmalzahlung ist aus diesem Grunde nicht vereinbart.)

 

 

Diese Erhhung wirkt sich auf die Ausbildungsvergtungen sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschlge der entsprechenden Ausbildungsgruppen im Tarifgebiet Ost auf der Grundlage des Bemessungssatzes von 86,5 v.H. aus.

 

 

3. Zuwendung

 

Das Einfrieren der Zuwendung auf dem Stand von 1993 ist bis zum 1. April 2000 verlngert.

 

 

 

II.

Die haushaltsmige Behandlung von Mehrausgaben in Auswirkung der Tarifvereinbarung wird im endgltigen Haushaltsfhrungsrundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen fr das Haushaltsjahr 1999 geregelt.

 

 

 

 

B.

Zu den Tarifvertrgen im einzelnen

 

Tarifgebiet West

 

 

I.

Vergtungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT

fr den Bereich des Bundes

und fr den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

 

1. Zu 2 (Vergtungen fr die Monate Januar 1999 bis Mrz 1999)

 

Die allgemeine Vergtungserhhung tritt am 1. April 1999 in Kraft. Daher ist in 2 festgelegt, da fr die Monate Januar 1999 bis Mrz 1999 weiterhin der Vergtungstarifvertrag Nr. 32 zum BAT vom 5. Mai 1998, der zum 31. Dezember 1998 gekndigt worden war, Gltigkeit hat.

 

 

2. Zu 3 (Einmalzahlung

 

a) Zu Absatz 1

 

aa) Die Voraussetzungen fr den Anspruch auf die volle Einmalzahlung

in Hhe von 300 DM sind erfllt, wenn der Angestellte in jedem der Monate Januar 1999 bis Mrz 1999 fr mindestens einen Tag Anspruch auf Bezge hat. Besteht fr einen oder mehrere dieser Kalendermonate dieser Mindestanspruch nicht, vermindert sich der Betrag von 300 DM um 100 DM fr jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Bezge.

 

 

aaa) Der Wortlaut gegen einen unter den BAT/BAT-0 ... fallenden Arbeitgeber"

in Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a bedeutet, da auch bei einem Bezgeanspruch gegen einen anderen unter den BAT oder BAT-O fallenden Arbeitgeber (z.B. aus einem frheren Rechtsverhltnis als Angestellter) die Verminderung der Einmalzahlung unterbleibt.

 

Beispiel:

Der Angestellte ist mit Ablauf des 3 1. Januar 1999 aus einem Angestelltenverhltnis zum Land in ein Angestelltenverhltnis zum Bund bergetreten; vom Land wird eine (anteilige) Einmalzahlung tatschlich nicht gezahlt (der Angestellte hat keinen Antrag im Sinne des Absatzes 4 gestellt).

 

Wenn der Angestellte im Monat Januar 1999 gegenber dem Land einen Anspruch auf Bezge hatte, wird die vom neuen Arbeitgeber Bund zu leistende Einmalzahlung nicht um 100 DM fr diesen Monat vermindert.

 

 

bbb) Aus der Definition der Bezge" (siehe Klammerzusatz) ergibt sich,

da es sich um Angestelltenbezge handeln mu. Bezge aus einem Arbeiter- oder aus einem Ausbildungsverhltnis gengen hier nicht.

 

Beispiel:

Die seit dem 15. Februar 1999 im Bundesdienst beschftigte Angestellte stand bis zum 14. Februar 1999 ebenfalls im Bundesdienst in einem Ausbildungsverhltnis, das an diesem Tage wegen Ablaufs der Ausbildungszeit endete.

 

Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhltnis vermindert sich um 100 DM, da in dem Monat Januar 1999 kein Anspruch auf (Angestellten-)Bezge bestand.

 

Ein Anspruch auf Bezge gilt auch in den Monaten als gegeben, in denen bei Vorliegen von Arbeitsunfhigkeit nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers kein Krankengeldzuschu gezahlt wird. Wird der Krankengeldzuschu jedoch wegen Ablaufs der Bezugsfristen nicht mehr gezahlt, besteht kein Anspruch auf Bezge.

 

bb) Angestellten, die whrend der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf

Mutterschaftsgeld haben, steht eine anteilige Einmalzahlung fr Monate, die nicht mit Bezgen (Vergtung, Urlaubsvergtung, Krankenbezge) belegt sind nicht zu. Eine solche tarifliche Regelung verstt nach dem Urteil des BAG vom 14. Dezember 1995 - 6 AZR 297/95 -, das zu der Einmalzahlung des Jahres 1992 im ffentlichen Dienst ergangen ist, nicht gegen hherrangiges Recht. Eine gleichwohl geleistete Einmalzahlung wrde zudem insoweit zu einem Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld fhren ( 200 Abs. 4 RVO). Hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in diesen Fllen wird auf den nachstehenden Buchstaben c verwiesen.

 

cc) Hat ein Angestellter bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im

ffentlichen Dienst (z.B. als Angestellter oder Arbeiter) von demselben oder von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des 29 Abschn. B Abs. 7 BAT eine Einmalzahlung fr bestimmte Kalendermonate erhalten, vermindert sich die aus dem bestehenden Angestelltenverhltnis zustehende Einmalzahlung fr diese Kalendermonate (Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b).

 

 

Beispiele:

 

1. Ein Angestellter war in den Monaten Januar und Februar 1999 bei einem

Zuwendungsempfnger des Bundes beschftigt, der aufgrund einer einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarung diesen Tarifvertrag anwendet und eine Einmalzahlung in Hhe von 200 DM gezahlt hat. Am 1. Mrz 1999 tritt er in ein Arbeitsverhltnis zum Bund.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich um 2 x 100 DM auf 100 DM.

 

2. Ein ab 15. Februar 1999 im Bundesdienst beschftigter Angestellter stand bis zum 14. Februar

1999 in einem Arbeiterverhltnis eben falls zum Bund. Fr die Monate Januar und Februar 1999 wurde ihm als Arbeiter aufgrund des 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb vom 5. Mrz 1999 eine anteilige Einmalzahlung von 200 DM gezahlt.

 

Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhltnis vermindert sich bereits wegen fehlenden Bezgeanspruchs im Monat Januar 1999 nach Absaht 1 Unterabs. 2 Buchst. a bzw. wegen Erhalts einer anteiligen Einmalzahlung aus dem Arbeiterverhltnis auch fr den Monat Februar 1999 nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b um insgesamt 2 x 100 DM auf 100 DM.

 

 

dd) Angestellte unter 18 Jahren ( 30 BAT) erhalten - genauso wie die

Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren ( 28 BAT) -

die Einmalzahlung in voller Hhe.

 

b) Zu Absatz 2

 

Absatz 2 gilt ausschlielich fr Teilzeitbeschftigte (im Arbeiterbereich auerdem fr nicht volleistungsfhige Arbeiter - 25 Abs. 1 Satz 1 MTArb/ MTArb-0). Danach ist festgelegt da Teilzeitbeschftigte von dem sich nach Absatz 1 ergebenden, ggf. bei fehlendem Bezgeanspruch fr einzelne Monate verminderten Betrag der Einmalzahlung den Teil erhalten, der dem Ma der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit entspricht.

 

 

aa) Fr die Frage, ob ein Angestellter unter die Vorschrift des

34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT fllt, sind die Verhltnisse am 1. Januar 1999 magebend.

 

Beispiele:

 

1. Bei einer Angestellten wurde die Arbeitszeit mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf

die Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit reduziert. Ab 15. Januar 1999 wurde sie nach 50 BAT fr die Dauer eines Jahres unter Wegfall der Bezge beurlaubt.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich bereits wegen der Beurlaubung um 2 x 100 DM auf 100 DM. Hiervon stehen der Angestellten, da ihre Arbeitszeit am 1. Januar 1999 auf die Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit reduziert war, 50 DM als Einmalzahlung zu.

 

2. Mit einer Teilzeitkraft wird ab 1. Februar 1999 eine Vollzeitbeschftigung vereinbart.

 

Sie erhlt die Einmalzahlung in anteiliger Hhe entsprechend der am 1. Januar 1999 bestandenen Teilzeitbeschftigung.

 

3. Ein am 1. Januar 1999 noch vollbeschftigter Angestellter wechselt am 1. Mrz 1999

in ein Altersteilzeitarbeitsverhltnis.

 

Wegen der Vollbeschftigung am 1. Januar 1999 ist die Einmalzahlung bei der Ermittlung der Bezge fr die Altersteilzeitarbeit ( 4 TV A TZ) in voller Hhe zu bercksichtigen. Bei der Ermittlung der Aufstockungsleistungen ( 5 TV A TZ) geht die Einmalzahlung mit 300 DM in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV A TZ ein. (In derselben Hhe wre sie in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV A TZ auch dann einzubeziehen, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhltnis bereits au? 1. Januar 1999 bestanden htte.)

 

 

bb) Hat das Arbeitsverhltnis eines teilzeitbeschftigten Angestellten

am 1. Januar 1999 noch nicht bestanden, weil es erst spter begrndet worden ist, ist der Arbeitszeitumfang am ersten Tage des Arbeitsverhltnisses magebend.

 

 

c) Zu Absatz 3

 

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B. Krankenbezge, Urlaubsvergtung, Zulagen und Zuschlge einschlielich Zeitzuschlge, Vergtung fr berstunden, Vergtung fr Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, bergangsgeld) nicht zu bercksichtigen. Ein in den Monaten Januar 1999 bis Mrz 1999 zu zahlender Krankengeldzuschu ist wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen.

 

Die Einmalzahlung ist steuerpflichtiger und damit sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie ist aber kraft der ausdrcklichen Vereinbarung in Absatz 3 nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversorgungsfhig).

 

Eine Flligkeitsregelung ist fr die Einmalzahlung nicht ausdrcklich vereinbart worden.

 

Die Frage, ob die tarifliche Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S. des 23 a SGB IV anzusehen ist, kann offen bleiben, denn die Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger haben zugelassen, da selbst Vergtungsnachzahlungen aufgrund rckwirkend in Kraft tretender Tarifvertrge aus Vereinfachungsgrnden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden, allerdings mit der Magabe, da die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind (vgl. Abschnitt A Ziffer X des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger vom 18. November 1983 sowie DOK 1984 S. 123, 124 und BB 1984 S. 794, 795). Fr die Berechnung der Rentenversicherungsbeitrge bedeutet dies, da bei einer Auszahlung der Einmalzahlung frhestens im Monat April 1999 der ab 1. April 1999 in der Rentenversicherung magebende Beitragssatz von 19,5 v.H. zugrunde zu legen ist.

 

Bei Angestellten, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG bzw. 200 RVO haben, bestehen keine Bedenken, den auf den Monat entfallenden Betrag der Einmalzahlung (100 DM) in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ( 14 MuSchG) einflieen zu lassen, wenn der hierfr magebende Berechnungszeitraum auch in die Monate Januar 1999 bis Mrz 1999 eingreift. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, da das LAG Bremen in einem Rechtsstreit ber die Einmalzahlung des Jahres 1992 mit rechtskrftigem Urteil vom 27. April 1995 - 3 Sa 375 376/93 - entschieden hat da die seinerzeit vereinbarte Einmalzahlung mit dem auf den Monat entfallenden Belag bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu bercksichtigen war. Im brigen verweise ich auf Nr. 18.13.1 bis 18.13.8 meiner Durchfhrungshinweise zum Mutterschutzgesetz (Rundschreiben an die obersten Bundesbehrden vom 22. Juli 1997 - D 114 - 220 731/1 - 220 223-5/11 -, GMBI S. 364).

 

 

d) Zu Absatz 4

 

Die Vorschrift des 3 ber die Einmalzahlung enthlt im Absatz 4 eine Regelung ber Ausnahmen vom Geltungsbereich.

 

Ist der Angestellte sptestens am 28. Februar 1999 aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden, besteht grundstzlich kein Anspruch auf die Einmalzahlung. Ist dagegen ein sptestens am 28. Februar 1999 auf eigenen Wunsch ausgeschiedener Angestellter im unmittelbaren Anschlu wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten oder hat sein Arbeitsverhltnis wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach den 36, 37 oder 39 SGB VI geendet kann ein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehen. Voraussetzung hierfr ist ein entsprechender Antrag des Angestellten.

 

 

3. Zu den 4 und 5 (Grundvergtungen, Gesamtvergtungen, Ortszuschlag)

 

Die mit den Anlagen 1 bis 5 zum Vergtungstarifvertrag Nr. 33 vereinbarten Betrge gelten ab 1. April 1999.

 

Die Regelungen ber die Zahlung von Erhhungsbetrgen zum Ortszuschlag fr Angestellte der Vergtungsgruppen X bis VIII und Kr 1 und Kr. 11 einschlie-

lich der Besitzstandsregelung fr den Fall der Hhergruppierung ( 5 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages) wurden in unvernderter Hhe wieder vereinbart (vgl. mit Teil A Abschn. 1 Nr. 1 Buchst. b dieses Rundschreibens).

 

 

4. Zu 6 (Stundenvergtungen)

 

Die sich aus 6 (Stundenvergtungen) dieses Tarifvertrages in Verbindung mit 35 BAT ergebenden, ab 1. April 1999 geltenden Betrge der berstundenvergtungen und Zeitzuschlge sind aus der diesem Rundschreiben beigefgten besonderen Anlage 1 ersichtlich.

 

 

5. Auswirkungen der Erhhung der Vergtungen auf den BAT

und den Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte

 

a) Erhhungssatz fr den Aufschlag in der Urlaubsvergtung

gem 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT

 

Die allgemeine Vergtungserhhung betrgt vom 1. April 1999 an 3,1 v.H.

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, da der Erhhungssatz fr den Aufschlag ( 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT) aufgrund dieser Vergtungserhhung 2,48 v.H. (= 80 v.H. von 3,1 v.H.) betrgt.

 

Der Erhhungssatz von 2,48 v.H. ist ab 1. April 1999 in allen Fllen anzuwenden, in denen der Aufschlag nach 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT (Berechnungszeitraum: vorangegangenes Kalenderjahr) berechnet wird oder in den Fllen des 47 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 BAT, in denen der Berechnungszeitraum am 31. Mrz 1999 geendet hat.

 

Ist der Berechnung des Aufschlages 47 Abs. 2 Unterabs. 3 oder 4 BAT zugrunde zu legen und endet der Berechnungszeitraum am 30. April 1999 oder am Ende eines spteren Monats (z.B. bei Urlaub, im Monat Mai 1999 oder in einem spteren Monat), greift die Dynamisierungsregelung nicht ein, und zwar auch nicht fr den Teil des Aufschlages, der auf Bezgebestandteilen beruht, die vor dem 1 . April 1999 zugestanden haben.

 

 

b) Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT

 

Der Einsatzzuschlag fr rzte nach Nr 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT betrgt vom 1. April 1999 an 27,62 DM

 

 

c) Dynamisierung der allgemeinen Zulage

 

Gem 2 Abs. 4 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhht sich die allgemeine Zulage bei allgemeinen Vergtungserhhungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergtungserhhung. Die folgenden, um 3,1 v.H. erhhten neuen Betrge gelten ab 1. April 1999:

 

 

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag

 

158,18 DM

163,08 DM

 

186,82 DM

192,61 DM

 

199,27 DM

205,45 DM

 

74,71 DM

77,03 DM

 

Die Anrechnungsbetrge nach 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages erhhen sich ab 1. April 1999 wie folgt:

 

 

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag

 

83,46 DM

86,05 DM

 

124,54 DM

128,40 DM

 

 

 

II

Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb

 

 

1 . Zu 2 (Lhne fr die Monate Januar 1999 bis Mrz 1999)

 

Die allgemeine Lohnerhhung tritt am 1. April 1999 in Kraft. Daher ist in 2 festgelegt, da fr die Monate Januar 1999 bis Mrz 1999 weiterhin der Monatslohntarifvertrag Nr. 2 zum MTArb vom 5. Mai 1998 Gltigkeit hat; der Tarifvertrag war von den Gewerkschaften zum 31. Dezember 1998 gekndigt worden.

 

 

2. Zu 3 (Einmalzahlung)

 

Auf die Ausfhrungen im vorstehenden Abschnitt 1 Nr. 2 wird verwiesen, die fr Arbeiter entsprechend gelten.

 

 

3. Zu 4 (Lohntabelle Monatstabellenlhne)

 

Die vom 1. April 1999 an geltenden, um 3,1 v.H. erhhten Monatstabellenlhne ergeben sich aus der Anlage des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb.

 

Die daraus errechneten, auf eine Stunde entfallenden Anteile der Monatstabel-

lenlhne sind aus der diesem Rundschreiben beigefgten besonderen Anlage 2 ersichtlich.

 

Die in 2 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 2 zum MTArb vom 5. Mai

1998 genannten Betrge zur Verminderung des Monatstabellenlohnes in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung sind gem Protokollnotiz zu dieser

Vorschrift ab 1. April 1999 um 3,1 v.H. auf die sich aus 4 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb ergebenden Betrge erhht worden.

 

Zu diesen Betrgen zur Verminderung des Monatstabellenlohnes verweise ich im brigen auf Teil B Abschn. 11 Nr. 2 meines Rundschreibens vom 28. Mrz

1991 - D 111 1 - 220 233/39 - D 1112 - 220 430/43 -

(GMBI S. 430).

 

Die auf eine Stunde entfallenden Anteile der um die in 4 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb bezeichneten Betrge verminderten Monatstabellenlhne sind aus der diesem Rundschreiben beigefgten besonderen Anlage 3 ersichtlich.

 

 

4. Zu 5 (Sozialzuschlag)

 

Nach 41 Abs. 1 Satz 1 MTArb erhlt der Arbeiter neben dem Lohn und dem Urlaublohn als Sozialzuschlag den Belag, den er bei Vorliegen gleicher persnlicher Verhltnisse als Angestellter nach 29 BAT als kindbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse 11 erhalten wrde. Hiernach betrgt der Sozialzuschlag fr jedes zu bercksichtigende lind bei einem vollbeschftigten Arbeiter ab 1. April 1999 16Z36 DM (bis 31. Mrz 1999 betrug der Sozialzuschlag 157,48 DM) monatlich.

 

Gem 5 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb erhht sich der Sozialzuschlag (wie auch bei Angestellten der Ortszuschlag - 5 Abs. 2 des Vergtungstarifvertrages Nr. 33 zum BAT -) fr Arbeiter mit Entlohnung nach den

Lohngruppen 1 bis 4 fr das erste zu bercksichtigende Kind einheitlich um 10 DM monatlich und fr jedes weitere zu bercksichtigende Kind -je nach Lohngruppe - um 50 DM, 40 DM oder 30 DM monatlich. Der Erhhungsbetrag ist Teil des Sozialzuschlages (vgl. mit Teil A Abschn. 1 Nr. 1 Buchst. b dieses Rundschreibens).

 

Ich verweise im brigen auf Teil 13 Abschn. 11 PC 2 in Verbindung mit Abschn. 1 Nr. 2 Buchst. b meines Rundschreibens vom 11. Mrz 1986 - D 111 1 - 220 233/36 - D 1112 - 220 430/40 - (GMBI S. 171).

 

Die Besitzstandsregelung zu dem Erhhungsbetrag ( 5 Satz 4) greift ein, wenn sich der Erhhungsbetrag verringert oder wenn er ganz entfllt, weil der Arbeiter Monatstabellenlohn aus eher hhnen Lohngruppe erhlt, wenn sich dadurch die Bezge insgesamt verringern. In diesem Falle wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Monatstabellenlohn, Sozialzuschlag und Erhhungsbetrag, die am Tage vor der nderung des Monatstabellenlohnes zugestanden hat, und der Summe aus Monatstabellenlohn, Sozialzuschlag und einem evtl. noch zu stehenden Erhhungsbetrag nach der nderung als Teil des Sozialzuschlages zustzlich gezahlt. Die Besitzstandsregelung gilt entsprechend in den Fllen des 5 Satz 3.

 

Der Besitzstandsbetrag entfllt bei jeder weiteren Erhhung der vorgenannten -neuen - Lohnbestandteile, und zwar ungeachtet der Ursache der Erhhung.

 

Beispiel:

 

Ein Arbeiter mit sechs zu bercksichtigenden Kindern wird von der Lohngruppe 4 in die Lohngruppe 5 eingereiht; der Arbeiter befindet sich in der Lohnstufe 2.

 

Berechnung der Besitzstandszulage:

 

 

 

Lohngruppe 4 

Lohngruppe 5

 

Monatstabellenlohn

3.316,40 DM

3.465,63 DM

 

Sozialzuschlag

974,16 DM 

974,16 DM

 

Erhhungsbetrge

160,00 DM

-

 

Summe

4.450,56 DM

4.439,79 DM

 

Unterschiedsbetrag     10,77 DM

 

Der Unterschiedsbetrag von 10, 77 DM ist bis zu einer weiteren nderung der vorgenannten Lohnbestandeile (durch hhere Einreihung, hhere Lohnstufe, allgemeine Lohnerhhung) als Teil des Sozialzuschlages weiterzuzahlen.

 

 

5. Erhhungssatz fr den Zuschlag im Urlaubslohn

gem 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb

 

Der Erhhungssatz fr den Zuschlag im Urlaubslohn ( 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb und entsprechender Sonderregelungen im MTArb) betrgt ab 1. April 1999 2,48 v.H. (siehe hierzu folgende Nr. 6 und Abschnitt 1 Nr. 5 Buchst. a dieses Rundschreibens).

 

 

6. Zum Durchfhrungserla zum MTArb

 

Insbesondere wegen der Neuregelung der Lhne durch den Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb vom 5. Mrz 1999 mit Wirkung vom 1. April 1999 bitte ich einvernehmlich mit dem Bundesministerium der Finanzen, meinen Durchfhrungserla zum MTArb vom 31. August 1997 - D 114 - 220 410/38 - (GMBI S. 471), zuletzt gendert durch mein Rundschreiben vom 23. Juli 1998 (GMBI S. 518), wie folgt zu ndern:

 

 

a) Der Wortlaut in Nr. 54 Buchst. d von Absatz 4 an wird

ab 1. April 1999 wie folgt ersetzt:

 

"fr den Erhhungssatz nach Absatz 3 Unterabs. 3 gilt folgendes:

 

Der Erhhungssatz von 2,48 v.H. (= 80 v.H. von 3,1 v.H.) ist in allen Fllen anzuwenden, in denen der Zuschlag (Absatz 2 Bucht. b) nach Absatz 3 Unterabs. 1, d.h. auf der Grundlage des Berechnungszeitraumes des vorangegangenen Kalenderjahres, berechnet wird, oder in den Fllen des Absatzes 3 Unterabs. 2, bei denen der Berechnungszeitraum am 31. Mrz 1999 geendet hat.

 

 

Endet der Berechnungszeitraum fr den Zuschlag im Falle des Absatzes 3 Unterabs. 2 am 30. April 1999 oder am Ende eines spteren Monats (z.B. bei Urlaub im Monat Mai 1999 oder in einem spteren Monat), greift die Dynamisierungsregelung nicht ein, damit auch nicht fr den Teil des Zuschlages, der auf Lohnbestandteilen beruht, die vor dem 1 . April 1999 zugestanden haben."

 

 

b) In Nr. 54 Buchst. e Abs. 2 wird der Vomhundertsatz "1,5 v.H."

durch "3,1 v.H." ersetzt.

 

7. Zum Ergnzungstarifvertrag Nr. 38 zum Tarifvertrag fr die Kraftfahrer des

Bundes

 

 

a) Auf der Grundlage des 9 Abs. 3 des Kraftfahrer TV

d.h. tarifautomatisch und ohne vorherige Kndigung des KraftfahrerTV durch eine Tarifvertragspartei, werden die seit 1. Januar 1998 geltenden Pauschallhne - ebenso wie die Monatstabellenlhne - vom 1. April 1999 an um 3,1 v.H. erhht. Die von diesem Zeitpunkt an geltenden Pauschallhne ergeben sich aus der Anlage des Ergnzungstarifvertrages Nr. 38 zum KraftfahrerTV.

 

In der Tabelle der Pauschallhne der Kraftfahrer sind jeweils in einer besonderen Spalte zu jeder Lohngruppe (das sind fr Kraftfahrer mit Pauschallohn die Lohngruppen 4, 4 a, 5 und 5 a) die im Pauschallohn enthaltenen Belge gem 8 Abs. 6 des Versorgungs-TV (siehe GMBI 1984, 387) in Verbindung mit 43 Abs. 1 Satz 4 der VBL-Satzung ausgewiesen. [lese Belge sind ebenfalls gegenber den seit 1. Januar 1998 geltenden Belgen zum 1. April 1999 um 3,1 v.H. erhht.

 

Gem Ei 2 den; Ergnzungstarifvertrages Nr. 38 zum KraftfahrerTV gilt die Vorschrift ber die Einmalzahlung gem 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb fr Kraftfahrer mit Pauschallohn entsprechend; die Vorschrift des 2 des Ergnzungstarifvertrages Nr. 38 hat jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung des 3 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 fr Nichtvollbeschftigte und fr nicht volleistungsfhige Arbeiter geht fr Kraftfahrer mit Pauschallohn jedoch ins Leere.

 

Die Vorschrift des 5 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb ber den Erhhungsbetrag des Sozialzuschlages (siehe vorstehende Nr. 4) gilt zutreffendenfalls auch fr die unter den KraftfahrerTV fallenden Arbeiter, begrenzt jedoch auf Kraftfahrer der Lohngruppe 4 Diese Kraftfahrer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen monatlich fr das erste zu bercksichtigende Kind den Erhhungsbetrag von 10 DM und fr jedes weitere zu bercksichtigende Kind den Erhhungsbetrag von 30 DM. Einer 5 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb entsprechenden Regelung fr Kraftfahrer im Ergnzungstarifvertrag Nr. 38 zum KraftfahrerTV bedurfte es nicht, weil der Sozialzuschlag bzw. erhhte Sozialzuschlag nicht Bestandteil des Pauschallohnes ist bzw. keine den Pauschallohn betreffende Ersatzleistung darstellt. Einer deklaratorischen Regelung wie im Falle des 2 des Ergnzungstarifvertrages Nr. 38 zum KraftfahrerTV bedurfte es nicht,

 

b) Pauschallhne fr Chefkraftfahrer in sondergeschtzten

(voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen

 

Es war beabsichtigt die Lohngruppen 5 und 5 a der Anlage des Tarifvertrages fr die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV) vorn 5. April 1965 - in Verbindung mit der Vereinbarung eines Ttigkeitsmerkmals fr die Fahrer von sondergeschtzten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen in der Lohngruppe 5 des Lohngruppenverzeichnisses - um Chefkraftfahrer als Fahrer von sondergeschtzten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen zu ergnzen (siehe hierzu mein Rundschreiben an die obersten Bundesbehrden vom 16. Mai 1994 - D 1112 - 220 503/75 -). Ein entsprechender Regelungsvorschlag des Bundes im Rahmen von Tarifverhandlungen ber das Lohngruppenverzeichnis konnte tarifvertraglich noch nicht verwirklicht werden. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich deshalb damit einverstanden, da die in meinem vorgenannten Rundschreiben vom 16. Mai 1994 aufgefhrten Betrge des Pauschallohnes fr Chefkraftfahrer in sondergeschtzten Kraftfahrzeugen, die zuletzt durch mein Rundschreiben vom 25. Mai 1998 - D II 4 - 220 23346 - 220 430/50 - fortgeschrieben worden sind, vom 1. April 1999 an wie folgt um 3,1 v.H. erhht werden:

 

 

 

L o h n g r u p p e 5

L o h n g r u p p e 5 a

Lohnstufen

Pauschallohn fr Chef- kraftfahrer

im Pauschal- lohn enthal- tene Betrge i.S. des 8 Abs. 6 Ver- sorgungs-TV

Pauschallohn

fr Chef-

kraftfahrer

im Pauschal- lohn enthal- tene Belge i.S. des 8 Abs. 6 Ver-sorgungs-TV

 

1. - 8. Jahr

6.195,09 DM

2.354,45 DM

6.275,61 DM

2.354,45 DM

9. - 12. Jahr

6.310,52 DM

2.354,45 DM

6.393,63 DM

2.354,45 DM

ab 13. Jahr

6.429,60 DM

2.354,45 DM

6.515,40 DM

2.354,45 DM

 

 

8. Zu den Tarifvertrgen ber Lohnzuschlge und Taucherzuschlge

 

Durch die vereinbarte allgemeine Lohnerhhung zum 1. April 1999 tritt fr die unter den MTArb fallenden Arbeiter des Bundes keine Erhhung der Lohnzuschlge und der Taucherzuschlge ein.

 

 

 

III.

Auszubildende nach dem Manteltarifvertrag

fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974

 

 

1. Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 20 fr Auszubildende

 

Die Ausbildungsvergtungen sowie die Anrechnungsbetrge fr Unterkunft und Verpflegung der unter den Manteltarifvertrag fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallenden Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 1999 um 3,1 v.H. erhht.

 

In den Geltungsbereich des frher nur fr Auszubildende des Bundes und der Lnder geltenden Tarifvertrages sind seit Inkrafttreten des Ausbildungsvergtungstarifvertrages Nr. 19 auch die Auszubildenden im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde einbezogen worden, fr die ein gesonderter Tarifvertrag gegolten hatte.

 

 

2. nderungstarifvertrag Nr. 12 zum Manteltarifvertrag fr Auszubildende

 

Ehe seit dem 1. Mai 1994 in 23 Abs. 5 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 enthaltene Erklrung der Tarifvertragsparteien, darauf hinzuwirken, da Auszubildende grundstzlich nach erfolgreich bestandener Abschluprfung fr mindestens sechs Monate in ein Arbeitsverhltnis bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen und soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb nicht ber Bedarf ausgebildet hat, ist durch den nderungstarifvertrag Nr. 12 bis zum 31. Mrz 2000 verlngert.

 

Aus 23 Abs. 5 kann jedoch kein Rechtsanspruch auf bernahme in ein Arbeitsverhltnis hergeleitet werden. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Abschlu eines unbefristeten Arbeitsvertrages [Der Arbeitgeber kann daher unter Beachtung der tariflichen der gesetzlichen Befristungsregelungen (z.B. SR 2 y BAT, Beschftigungsfrderungsgesetz) und im Rahmen der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen auch ein befristetes Arbeitsverhltnis anbieten. Das befristete oder unbefristete Arbeitsverhltnis kann auch ein Teilzeitarbeitsverhltnis sein.

 

 

3. Abschlu von Ausbildungsverhltnissen im Jahre 1999

 

Ich erinnere daran (siehe mein Bezugsrundschreiben vom 1 Mrz 1999 mit dem Tarifergebnis), da die Arbeitgeberseite in der Schluverhandlung am

26./27. Februar 1999 ihre Absicht erklrt hat, im Jahre 1999 "die Zahl der neueingestellten Auszubildenden auf dem gegenwrtig hohen Niveau zu halten".

 

 

4. Auswirkung der Erhhung der Ausbildungsvergtungen auf den

Fahrkostenanteil gem 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages

fr Auszubildende

 

Der Eigenanteil des Auszubildenden an den Fahrkosten nach Satz 3 des 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende betrgt monatlich 6 v.H. der Ausbildungsvergtung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind mit Wirkung vom 1. Januar 1999 (6 v.H. von 1.106,67 DM =) 66,40 DM. Da jedoch nach Satz 5 der Vorschrift Betrge unter 3 DM nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn die Fahrkosten monatlich fr die Zeit vom 1. Januar 1999 an mindestens 69,40 DM betragen. Ist des der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatschlichen Fahrtkosten ZU erstatten.

 

 

 

IV. 

Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 10 fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,

 

nderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TVPrakt),

 

Entgelttarifvertrag Nr. 10 fr rzte/rztinnen im Praktikum

 

 

Die Ausbildungsvergtungen sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschlge der unter die vorgenannten Tarifvertrge fallenden Schlerinnen und Schler sowie Praktikantinnen und Praktikanten sowie rzte und rztinnen im Praktikum sind ebenfalls (vgl. mit Abschnitt 111 Nr. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 um 3,1 v.H. erhht.

 

 

 

V. 

Tarifvertrag zur nderung der Zuwendungstarifvertrge

 

Der Tarifvertrag verlngert das fr die Kalenderjahre 1994 bis 1998 vereinbarte "Einfrieren" der Zuwendung bis zum 1. April 2000, d.h. allgemeine Vergtungs- und Lohnerhhungen in diesem Zeitraum bleiben bei der Zuwendung nach den Zuwendungstarifvertrgen unbercksichtigt.

 

 

Zur Umsetzung dieser Vereinbarung war in den Vergtungs- und Lohntarifverhandlungen 1994 Einvernehmen darber erzielt worden, den Bemessungssatz fr die Zuwendung jeweils so abzusenken, da die jeweils vereinbarte Erhhung der Vergtungen und Lhne bei der Zuwendung ohne Auswirkung blieb. Fr die Zuwendung der Arbeitnehmer ab 1. April 1999 ist dabei der bis 31. Mrz 1999 geltende Bemessungssatz von 92,39 v.H. auf 89,62 v.H. abzusenken. Fr die Praktikanten, Schler und rzte im Praktikum, das sind die im vorstehenden Abschnitt IV genannten Auszubildenden, wird die Absenkung auf 89,62 v.H. wegen der bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Erhhung der Ausbildungsvergtungen usw. auch schon zu diesem Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt gilt auch fr die unter den Manteltarifvertrag fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallenden Auszubildenden, wobei hier jedoch eine Absenkung von 93,60 v.H. auf 90,78 v.H. eintritt. (Der abweichende Bemessungssatz fr diese Auszubildenden ist entstanden, weil die Ausbildungsvergtungen im Jahre 1997 nicht erhht worden sind.) Die neuen Bemessungsstze sind in allen Fllen zu bercksichtigen, in denen bei Arbeitnehmern ab 1. April 1999 und bei Auszubildenden usw. ab 1. Januar 1999 ein Anspruch auf eine Teilzuwendung bzw. auf die Zuwendung entsteht.

 

 

VI.

Berechnung der zustzlichen Umlage

 

 

Vom 1. April 1999 an betrgt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Sinne des 13 Abs. 4 Satz 1 des Versorgungs-TV 10.218,46 DM. Im Zahlungsmonat der Zuwendung 1999 ist de Zuwendung mit dem Bemessungssatz von 89,62 v.H. hinzuzurechnen, so da der Grenzbetrag in diesem Monat einmalig auf 19.376,24 DM steigt.

 

 

 

 

Tarifgebiet Ost

 

 

VII. 

Tarifvertrag zum Wiederinkrafttreten von Bezgevorschriften

im Tarifgebiet Ost

 

 

Mit der Kndigung der fr das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrge ber die Vergtungen und Lhne der Arbeitnehmer sowie ber die Ausbildungsvergtungen bzw. Entgelte der Auszubildenden, Schler, Praktikanten und rzte im Praktikum durch die Gewerkschaften sind bestimmte Vorschriften der entsprechenden, fr das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrge kraft entsprechender Kndigungsregelungen in diesen Tarifvertrgen tarifautomatisch ebenfalls zum 31. Dezember 1998 auer Kraft getreten.

 

Durch den Tarifvertrag zum Wiederinkrafttreten von Bezgevorschriften im Tarifgebiet Ost sind diese Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wieder in Kraft gesetzt worden.

 

Nach den im Tarifgebiet Ost fr die Arbeitnehmer und Auszubildenden usw. geltenden Tarifvertrgen ber die Vergtungen, Lhne und Ausbildungsvergtungen bzw. Entgelte betrgt der Bemessungssatz, der frhestens zum 31. Dezember 1999 gekndigt werden kann, seit dem 1. September 1998 86,5 v.H. der jeweils im Tarifgebiet West geltenden Vergtungen, Lhne und Ausbildungsvergtungen bzw. Entgelte. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verstndigt, die ab 1. Januar 1999 im Tarifgebiet Ost - aufgrund der Bezgeerhhung fr das Tarifgebiet West - gebenden Bezge nach Abstimmung zwischen ihnen durch Rundschreiben bekanntzugeben.

 

 

VIII.

Vergtungstarifvertrag Nr. 5 zum BAT-O

fr den Bereich des Bundes und fr den

Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

vom 5. Mai 1998

 

 

1. Die Einmalzahlung wird im Tarifgebiet Ost in Hhe von 86,5 v.H. gezahlt,

das sind 259,50 DM fr die Monate Januar 1999 bis Mrz 1999

bzw. 86,50 DM fr einen monatlichen Zeitraum, wenn die Einmalzahlung

zu vermindern ist.

 

 

3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 33 zum BAT sowie die

Ausfhrungen im vorstehenden Abschnitt 1 Nr. 2 gelten entsprechend.

 

 

2. Die vom 1. April 1999 an geltenden Grundvergtungen,

Gesamtvergtungen und der Ortszuschlag sind in den diesem Rundscheiben beigefgten besonderen Anlagen 4 bis 8 festgelegt.

 

Die sich aus 4 des Vergtungstarifvertrages Nr. 5 zum BAT-0 in Verbindung mit 35 BAT-0 ergebenden Betrge der berstundenvergtungen und Zeitzuschlge sind aus der diesem Rundschreiben beigefgten besonderen Anlage 9 ersichtlich.

 

 

3. Die vom 1. April 1999 an geltenden Betrge der allgemeinen Zulage betragen:

 

141,06 DM,

166,61 DM,

177,71 DM,

66,63 DM.

 

Die Anrechnungsbetrge gem 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in Verbindung mit 1 des TV Zulagen Ang-0 betragen vom 1. April 1999 an

 

74,43 DM,

111,07 DM.

 

 

4. Der Erhhungssatz fr den Aufschlag in der Urlaubsvergtung gem

47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT-0 betrgt ab 1. April 1999 2,48 v.H. Die Ausfhrungen im vorstehenden Abschnitt 1 Nr. 5 Buchst. a gelten entsprechend.

 

 

5. Der Einsatzzuschlag fr rzte nach Nr 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c

BAT-O betrgt vom 1 . April 1999 an 23,90 DM

 

 

 

IX.

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb-0 vom 5. Mai 1998

 

 

1. Zur Einmalzahlung fr die Arbeiter im Tarifgebiet Ost einschlielich

der Kraftfahrer mit Pauschallohn wird auf vorstehenden Abschnitt VIII Nr. 1 verwiesen, der entsprechend gilt.

 

2. Die vom 1. April 1999 an geltenden Monatstabellenlhne sind aus der

diesem Rundschreiben beigefgten besonderen Anlage 10 zu entnehmen.

 

 

Die aus den vorgenannten Monatstabellenlhnen fr die Zeit vom 1. April 1999 an errechneten Tabellen der auf eine Stunde entfallenden Anteile der Monatstabellenlhne bzw. der auf eine Stunde entfallenden Anteile der (um die nach 1 Abs. 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 ab 1. April 1999 geltenden Betrge) verminderten Monatstabellenlhne sind diesem Rundschreiben als besondere Anlagen 11 und 12 beigefgt.

 

 

3. Die sogenannten "Verminderungsbetrge" nach 1 Abs. 3 des

Monatslohntarifvertrages Nr. 5 betragen vom 1. April 1999 an

 

fr Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 141,06 DM und

fr Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 166,61 DM.

 

Im brigen verweise ich auf vorstehenden Abschnitt 11 Nr. 3.

 

 

4. Der Sozialzuschlag nach 2 Abs. 1 des Monatslohntarifvertrages

Nr. 5 betrgt vom 1. April 1999 an 140,44 DM.

 

Die Erhhungsbetrge zum Sozialzuschlag sind unverndert geblieben; siehe hierzu sowie im brigen Teil A Abschn. 1 Nr. 1 Buchst. b dieses Rundschreibens sowie vorstehenden Abschnitt 11 Nr. 4.

 

 

5. Der Erhhungssatz fr den Zuschlag im Urlaubslohn gem 48

Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb-0 betrgt ab 1. April 1999 2,48 v.H. Die Ausfhrungen im vorstehenden Abschnitt 11 Nrn. 5 und 6 gelten entsprechend.

 

 

6. Die vom 1. April 1999 an geltenden Pauschallhne nach dem Tarifvertrag

fr die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O

(TV Kraftfahrer-O-Bund) sind aus der diesem Rundschreiben beigefgten be-

sonderen Anlage 13 zu entnehmen. Im brigen wird auf die vorstehenden Aus-

fhrungen im Abschnitt 11 Nr. 7 Buchst. a verwiesen.

 

 

7. Durch die vereinbarte allgemeine Lohnerhhung zum 1. April 1999

tritt fr die unter den TV Lohnzuschlge-O-Bund fallenden Arbeiter des Bundes keine Erhhung der Lohnzuschlge und der Taucherzuschlge ein.

 

 

X. 

Auszubildende nach dem Manteltarifvertrag fr Auszubildende

(Mantel-TV Azubi-O) vorn 5. Mrz 1991

 

 

1. Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 5 fr Auszubildende (Ost) vom 5. Mai 1998

 

Fr die Auszubildenden geben mit Wirkung vom 1. Januar 1999 folgende Ausbildungsvergtungen:

 

Im ersten Ausbildungsjahr  957,27 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr 1.032,93 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1.102,37 DM,

im vierten Ausbildungsjahr 1.198,73 DM.

 

Die Anrechnungsbetrge fr Unterkunft und Verpflegung ( 3 Abschn. A des Ausbildungsvergtungstarifvertrages Nr. 5) erhhen sich mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt:

 

Unterkunft und Verpflegung 213,30 DM,

nur Unterkunft  54,75 DM,

-nur Verpflegung 158,55 DM.

 

4 des fr das Tarifgebiet West vereinbarten und diesem Rundschreiben beigefgten Ausbildungsvergtungstarifvertrages Nr. 20 fr Auszubildende vom 5. Mrz 1999 enthlt eine Ausschluklausel. Danach gilt der Tarifvertrag nicht fr Auszubildende, die sptestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Der Tarifvertrag ist jedoch auf Anlag auf die Auszubildenden anzuwenden, deren Ausbildungsverhltnisse auf eigenen Wunsch geendet haben und die im unmittelbaren Anschlu wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind. Der Begriff des ffentlichen Dienstes ergibt sich aus dieser Tarifregelung.

 

Diese Regelung ber Ausnahmen vom Geltungsbereich gilt im Tarifgebiet Ost entsprechend.

 

 

2. nderungstarifvertrag Nr. 6 zum Manteltarifvertrag fr Auszubildende

(Mantel-TV Azubi-0)

 

Die seit dem 1 . Mai 1994 in 23 Abs. 5 Mantel-TV Azubi-0 enthaltene Erklrung der Tarifvertragsparteien, darauf hinzuwirken, da Auszubildende grundstzlich nach erfolgreich bestandener Abschluprfung fr mindestens sechs Monate in ein Arbeitsverhltnis bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen und soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb nicht ber Bedarf ausgebildet hat ist - wie in dem fr das Tarifgebiet West geltenden Manteltarifvertrag fr Auszubildende - durch den nderungstarifvertrag Nr. 6 bis zum 31. Mrz 2000 verlngert.

 

Aus 23 Abs. 5 kann jedoch kein Rechtsanspruch auf bernahme in ein Arbeitsverhltnis hergeleitet werden. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Abschlu eines unbefristeten Arbeitsvertrages [Der Arbeitgeber kann daher unter Beachtung der gesetzlichen Befristungsregelungen (z.B. Beschftigungsfrderungsgesetz) und im Rahmen der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen auch ein befristetes Arbeitsverhltnis anbieten. Das befristete oder unbefristete Arbeitsverhltnis kann auch ein Teilzeitarbeitsverhltnis sein.

 

 

3. Abschlu von Ausbildungsverhltnissen im Jahre 1999

 

Auf den vorstehenden Abschnitt 111 Nr 3, der fr das Tarifgebiet Ost entsprechend gilt, wird verwiesen.

 

 

4. Auswirkung der Erhhung der Ausbildungsvergtungen auf den

Fahrkostenanteil gem 10 Abs. 2 Mantel-TV Azubi-0

 

Der Eigenanteil des Auszubildenden an den Fahrkosten nach Satz 3 des 10 Abs. 1 des Mantel-TV Azubi-0 betrgt monatlich 6 v.H. der Ausbildungsvergtung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr, das sind mit Wirkung vom 1. Januar 1999 (6 v.H. von 957,27 DM =) 57,44 DM. Da jedoch nach Satz 5 der Vorschrift Betrge von weniger als 3 DM nicht ausgezahlt werden, haben die Auszubildenden nur dann Anspruch auf Erstattung eines Teils ihrer Fahrkosten, wenn diese monatlich fr die Zeit vom 1. Januar 1999 an mindestens 60,44 DM betragen In diesen Fllen wird der Differenzbetrag zwischen 57,44 DM und den tatschlichen Fahrkosten im Rahmen der sonstigen Vorschriften des 10 Abs. 1 des Mantel-TV Azubi-0 erstattet.

 

 

 

XI.

Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 5 fr Schlerinnen/Schler,

die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes

oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Ost)

vom 5. Mai 1998

 

 

Fr die Schlerinnen und Schler gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 folgende Ausbildungsvergtungen:

 

Schlerinnen und Schler in der Krankenpflege Kinderkrankenpflege und Entbindungspflege

 

im ersten Ausbildungsjahr 1.130,49 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr 1.222,76 DM,

im dritten Ausbildungsjahr 1.371,42 DM,

 

Schlerinnen und Schler in der Krankenpflegehilfe 1.027,96 DM.

 

Zur Ausschluklausel wird auf die entsprechend geltenden Ausfhrungen im vorstehenden Abschnitt X Nr. 1 verwiesen.

 

 

 

XII.

Entgelttarifvertrag Nr. 5 fr rzte/rztinnen im Praktikum (Ost)

vom 5. Mai 1998

 

 

1. Fr die rzte und rztinnen im Praktikum gelten mit Wirkung

vom 1. Januar 1999 folgende Entgelte und Verheiratetenzuschlge:

 

rzte/rztinnen im Praktikum Entgelt   Verheiratetenzuschlag

im ersten Jahr der Ttigkeit 1.837,92 DM 97,84 DM

im zweiten Jahr der Ttigkeit 2.094,22 DM  97,84 DM

 

Zur Ausschluklausel wird auf die entsprechend geltenden Ausfhrungen im vorstehenden Abschnitt X Nr. 1 verwiesen.

 

 

2. In 1 Abs. 4 des Entgelttarifvertrages Nr. 5 fr rzte/rztinnen

im Praktikum (Ost) vom 5. Mai 1998 ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen fr den Verheiratetenzuschlag noch auf 62 BBesG verwiesen.

 

Da 62 BBesG durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. 1 S. 1666) am 1. Januar 1999 aufgehoben worden ist (die Anwrter fr den Beamtenberuf erhalten seitdem bei Vorliegen der Voraussetzungen den Familienzuschlag der Stufe 1, der dem Verheiratetenanteil im Ortszuschlag entspricht), haben die Tarifvertragsparteien in dem fr das Tarifgebiet West vereinbarten neuen Entgelttarifvertrag de Anspruchsvoraussetzungen fr den Verheiratetenzuschlag bei rzten und rztinnen im Praktikum ebenfalls an die Ortszuschlagsvorschriften geknpft und nunmehr auf 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT verwiesen.

 

Auf 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 des diesem Rundschreiben beiliegenden, im Tarifgebiet West geltenden Entgelttarifvertrages Nr. 10 fr rzte/rztinnen im Praktikum vom 5. Mrz 1999 wird verwiesen.

 

Ich bitte, im Tarifgebiet Ost entsprechend zu verfahren.

 

 

 

XIII.

Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeitsbedingungen

der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-0)

 

1. Fr die Praktikantinnen und Praktikanten gelten mit Wirkung

vom 1. Januar 1999 folgende Entgelte und Verheiratetenzuschlge:

 

 

Praktikantin/Praktikant

fr den Beruf

Entgelt

Verheirateten-

zuschlag

 

des Sozialarbeiters,

Sozialpdagogen,

Heilpdagogen

 

 

 

2.160,26 DM

 

 

 

104,84 DM

 

der pharm.-techn.

Assistenten,

Erzieherin

 

 

1.836,07 DM

 

 

99,90 DM

 

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und med.

Bademeisters,

Rettungsassistenten

 

 

 

 

1.754,13 DM

 

 

 

 

99,90 DM

 

Zur Ausschluklausel wird auf die entsprechend geltenden Ausfhrungen im vorstehenden Abschnitt X Nr. 1 verwiesen.

 

 

2. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen fr den Verheiratetenzuschlag

( 2 Abs. 2 TV Prakt-0) geben die Ausfhrungen im vorstehenden Abschnitt XII Nr. 2 entsprechend.

 

Auf 1 des diesem Rundschreiben beiliegenden, im Tarifgebiet West geltenden nderungstarifvertrages Nr. 10 vom 5. Mrz 1999 zum TV Prakt, mit dem 2 Abs. 2 des TV Prakt neu gefat worden ist, wird verwiesen.

 

 

XIV.

Tarifvertrag zur nderung der Zuwendungstarifvertrge (Ost)

 

Nach dem Tarifvertrag zur nderung der Zuwendungstarifvertrge (Ost) vermindert sich der Bemessungssatz fr die Zuwendung bei Angestellten und Arbeitern ab 1. April 1999, bei Schlerinnen und Schlern, Praktikantinnen und Praktikanten sowie rzten und rztinnen im Praktikum bereits ab 1. Januar 1999 von 69,30 v.H. auf 67,21 v.H.

 

Fr Auszubildende, die unter den Mantel-TV Azubi-0 fallen, vermindert sich der Bemessungssatz ab 1. Januar 1999 von 70,20 v.H. auf 68,09 v.H.

 

Siehe auch vorstehenden Abschnitt V.

 

 

 

XV.

Berechnung der zustzlichen Umlage

 

 

Vom 1. April 1999 an betrgt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Sinne des 13 Abs. 4 Satz 1 des Versorgungs-TV 8.838,97 DM. Im Zahlungsmonat der Zuwendung 1999 ist die Zuwendung mit dem Bemessungssatz von 67,21 v.H. hinzuzurechnen, so da der Grenzbetrag in diesem Monat einmalig auf 14.779,64 DM steigt

 

 

 

 

 

Dieses Rundscheiben mit allen Anlagen wird im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben.

 

 

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