Vergtungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT

fr den Bereich der Vereinigung

der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA)

vom 5. Mrz 1999 *)

 

 

Zwischen

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

 

und

der Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr

- Hauptvorstand -,

diese zugleich handelnd fr die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

- der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd fr den Marburger Bund,

andererseits

 

wird folgendes vereinbart:

 

') auerdem abgeschlossen mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbnden des ffentlichen Dienstes, vertreten durch den Vorstand.

 

 

1

Geltungsbereich

 

 (1) Dieser Tarifvertrag gilt fr Angestellte, die

 

 a) in einem Arbeitsverhltnis zu einem Mitglied eines

  Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung

  der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt, und

 

 b) unter den Geltungsbereich des Bundes-

  Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen.

 

 (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr den Bereich der Arbeitsrechtlichen

Vereinigung Hamburg e.V.

 

 

2

Vergtungen fr die Monate

Januar bis Mrz 1999

 

 Fr die Monate Januar bis Mrz 1999 gilt der Vergtungstarifvertrag Nr. 32 zum BAT fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) vom 5. Mai 1998.

 

 

3

Einmalzahlung

 

 (1) Die Angestellten erhalten fr die Monate Januar 1999 bis Mrz 1999 eine Einmalzahlung in Hhe von 300 DM.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM fr jeden Kalendermonat, fr den der Angestellte

 

 a) keinen Anspruch auf Bezge (Vergtung, Urlaubsvergtung

  oder Krankenbezge) gegen einen unter den BAT/BAT-O/

  BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber hat;

  dies gilt nicht fr Kalendermonate, in denen nur wegen der

  Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers

  Krankengeldzuschu nicht gezahlt wird,

 

 b) bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen

  Dienst ( 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung

  erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag

  dem Grunde nach vergleichbar ist.

 

 (2) Fr die Einmalzahlung gilt 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Magebend sind die Verhltnisse am 1. Januar 1999. Bei Begrndung eines Arbeitsverhltnisses nach dem 1. Januar 1999 sind die Verhltnisse am ersten Tag des Arbeitsverhltnisses magebend.

 

 (3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfhig.

 

 (4) Die Abstze 1 bis 3 werden nicht angewendet auf Angestellte, die sptestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Angestellte, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind.

 

 ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

 a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem

  Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines

  Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen

  Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,

 

 b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen

  Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag

  wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

4

Grundvergtungen, Gesamtvergtungen

 

 (1) Die Grundvergtungen ( 26 Abs. 3, 26a BAT) fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis I sind in der Anlage 1 festgelegt.

 

 (2) Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis VIb, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich aus der Anlage 2.

 

 (3) Die Grundvergtungen ( 26 Abs. 3 BAT) fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII sind in der Anlage 3 festgelegt.

 

 (4) Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich aus der Anlage 4.

 

 

5

Ortszuschlag

 

 (1) Die Betrge des Ortszuschlages ( 26 Abs. 3 BAT) sind in der Anlage 5 festgelegt.

 

 (2) Der Ortszuschlag erhht sich fr Angestellte

 

 

mit Vergtung

nach den

Verg.Gruppen

fr das erste

zu bercksichti-

gende Kind um

fr jedes

weitere zu

bercksichti

gende Kind

 

X, IX und Kr. I

10 DM

50 DM

 

IXa und Kr. II

10 DM

40 DM

 

VIII

10 DM

30 DM

 

 Dies gilt nicht fr Kinder, fr die das Kindergeld aufgrund ber- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von 66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird; fr die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu bercksichtigenden Kinder nicht mitzuzhlen.

 

 Erhlt der Angestellte Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe und wird dadurch der Erhhungsbetrag geringer oder fllt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergtung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhhungsbetrag und einer Vergtungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezgen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zustzlich gezahlt.

 

 

6

Stundenvergtungen

 

Die Stundenvergtungen ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT)

betragen :

 

Vergtungs-

gruppe

DM

Vergtungs-

gruppe

DM

X

17,23

Kr. I

19,07

IX

18,15

Kr. II

19,98

IXa

18,49

Kr.III

20,99

VIII

19,19

Kr.IV

22,14

VII

20,44

Kr.V

23,31

VIb

21,78

Kr.Va

23,95

Vc

23,46

Kr. VI

24,87

Vb

25,69

Kr. VII

26,70

IVb

27,80

Kr. VIII

28,31

IVa

30,20

Kr. IX

30,05

III

32,82

Kr. X

31,94

II

36,35

Kr. XI

33,98

Ib

39,70

Kr. XII

36,01

Ia

43,14

Kr. XIII

39,08

I

47,07

 

 

 

 

7

berleitung am 1. April 1999

 

Fr Angestellte, die am 31. Mrz 1999 in einem Arbeitsverhltnis stehen, das zu demselben Arbeitgeber am 1. April 1999 fortbesteht, gilt folgendes:

 

A. Angestellte der Vergtungsgruppen X bis I

 

 (1) Die Angestellten, die am 1. April 1999 das 21. bzw. 23. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Grundvergtung, die nach der Anlage 1 an die Stelle ihrer bisherigen Grundvergtung tritt.

 

 Persnliche Zulagen nach

 

 a) 5 Abschn. A Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und 7 des

  Vergtungstarifvertrages Nr. 5 zum BAT vom

  1. Dezember 1966,

 

 b) 2 Nr. 2 Buchst. a Unterabs. 4 des Tarifvertrages

  vom 19. Februar 1973 betreffend die berleitung

  der Angestellten der bayerischen Landkreise

  (einschlielich der Kreissparkassen) und der

  Sparkassenzweckverbnde in das Tarifrecht der VKA,

 

 c) 2 Satz 2 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975

  zur nderung des Vergtungstarifvertrages Nr. 13

  zum BAT fr den Bereich der Vereinigung der

  kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA)

 

werden weitergezahlt.

 

 Bei der Hhergruppierung eines Angestellten, der eine persnliche Zulage nach Unterabsatz 2 erhlt, ist bei Anwendung des 27 Abschn. A Abs. 2 BAT von der um die Zulage erhhten Grundvergtung auszugehen.

 

  (2) Falls ein Angestellter am 1. April 1999 hhergruppiert bzw. herabgruppiert wird, ist vor Anwendung des Absatzes 1 die Hhergruppierung bzw. die Herabgruppierung durchzufhren.

 

 Weist der Angestellte innerhalb einer Ausschlufrist bis zum 30. Juni 1999 nach, da ihm als Neueingestelltem nach 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT eine hhere Grundvergtung zustehen wrde, so erhlt er die hhere Grundvergtung. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht fr Angestellte der bayerischen Landkreise, die in die Vergtungsgruppe, aus der sie nach 2 Nr. 1 Buchst. a des Tarifvertrages vom 19. Februar 1973 betreffend die Oberleitung der Angestellten der bayerischen Landkreise (einschlielich der Kreissparkassen) und der Sparkassenzweckverbnde in das Tarifrecht der VKA bergeleitet worden sind, im Wege des Bewhrungsaufstiegs nach 23a LKR.AT eingruppiert worden sind.

 

 (3) Die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis VIb, die am 1. April 1999 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Gesamtvergtung nach der Anlage 2.

 

 

B. Angestellte der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII

 

 (1) Die Angestellten, die am 1. April 1999 das 20. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Grundvergtung, die nach der Anlage 3 an die Stelle ihrer bisherigen Grundvergtung tritt.

 

 (2) Die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. 1 bis Kr. III, die am 1. April 1999 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Gesamtvergtung nach der Anlage 4.

 

 

8

Inkrafttreten, Laufzeit

 

 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1999 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1 bis 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

 

 (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Mrz 2000, schriftlich gekndigt werden.

 

 

Kln, 5. Mrz 1999

 

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