4 TV verm.wirks.Leist. an rzte i.P.

nderung der vermgenswirksamen Anlage

 


(1) Der Arzt im Praktikum kann whrend des Kalenderjahres die Art der vermgenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Trgers der Ausbildung wechseln.

 

(2) Fr die vermgenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermgenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach 11 Abs. 1 des Vermgensbildungsgesetzes soll der Arzt im Praktikum mglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut whlen.

 

(3) Die nderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach 11 Abs. 1 des Vermgensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Trgers der Ausbildung, wenn der Arzt im Praktikum diese nderung aus Anla der Gewhrung einer vermgenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.

 

(4) In den Fllen der Abstze 1 und 3 gilt 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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