4 TV VL Spk Ost

nderung der vermgenswirksamen Anlage

 


(1) Der Angestellte kann whrend des Kalenderjahres die Art der vermgenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.

 

(2) Fr die vermgenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermgenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach 11 Abs. 1 des Vermgensbildungsgesetzes soll der Angestellte mglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut whlen.

 

(3) Die nderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach 11 Abs. 1 des Vermgensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Angestellte diese nderung aus Anla der erstmaligen Gewhrung der vermgenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.

 

(4) In den Fllen der Abstze 1 und 3 gilt 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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