6 TV Zulagen fr Angestellte Bund/TdL
Zulage fr Angestellte bei
Justizvollzugseinrichtungen und bei
Psychiatrischen Krankenanstalten

 


(1) Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorfhrbereichen der Gerichte, sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschlielich dem Vollzug von Maregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten fr die Zeit ihrer berwiegenden Beschftigung in diesen Einrichtungen, Bereichen bzw. Abteilungen oder Stationen eine Vollzugszulage von monatlich
95,53 Euro.

 

(2) Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 ist die Vollzugszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, lngstens jedoch bei Angestellten der Vergtungsgruppen IV b bis I bis zum
31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergtungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeitrume angerechnet, whrend derer die Vollzugszulage nur aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.

 

Besitzstandswahrung:

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