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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12

Eingruppierung

Trimain ab 90 Euro

[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]

Zwischenlösung
 

Stand der Verhandlungen im Juli 2010 ist folgendes Modell:

 

§ 12 Eingruppierung

 

(1) 1Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

 

2Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe nach der Anlage ... eingruppiert, deren

Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende

Tätigkeit entspricht.

 

3Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen

einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge

anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals

oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

4Arbeitsvorgänge, die dieses Zeitmaß einzeln oder zusammen nicht erfüllen, sind der nächstniedrigeren Entgeltgruppe solange hinzuzurechnen, bis sich das Zeitmaß ergibt.

 

5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

 

 

(2) 1Bei Personalentwicklungsmaßnahmen können die Betriebsparteien im Rahmen einer

kollektiven Regelung oder die Arbeitsvertragsparteien aufgrund individueller Vereinbarung

bestimmen, dass es abweichend von Absatz 1 für eine bestimmte Dauer bei der

bisherigen Eingruppierung verbleibt; die §§ 14, 31 und 32 finden keine Anwendung.

 

2Bei vereinbarten Personalentwicklungsmaßnahmen, die nicht erfolgreich abgeschlossen

werden, ist der/dem Beschäftigten mindestens eine Tätigkeit zu übertragen, die ihrer/

seiner bisherigen Eingruppierung entspricht.

 

 

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3

1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen

auf die gesamte auszuübende Tätigkeit der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher

Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung

eines Aktenvorgangs, wie etwa
Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozial- oder Drittmittelleistung,

einer Baumaßnahme oder eines Widerspruchs,
Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe,
Erstellung einer Bauzeichnung,
Erstellung eines EKG,
Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme).

 

2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden.

 

3Arbeitsvorgänge, die verschiedene tarifliche Anforderungen erfüllen, dürfen

auch bei äußerer Gleichheit oder Ähnlichkeit des Arbeitsablaufs nicht zu einem Arbeitsvorgang

zusammengefasst werden (z. B. die Bearbeitung von Anträgen auf Sozial- oder

Drittmittelleistungen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade).

 

4Übt die/der Beschäftigte eine Funktion aus (z. B. Leitung einer Einrichtung, einer Zweigstelle, einer Abteilung, eines Sachgebiets), so steht dies der Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge bei Ausübung weiterer fachlicher Aufgaben nicht entgegen.

 

5Dies gilt nicht, wenn eine Funktion in einer Entgeltgruppe ausdrücklich genannt ist.

 

 

 

Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie)

BT – Verwaltung

 

BT – Krankenhäuser

§ 51 BT-K

BT – Entsorgung

keine

BT – Flughäfen

keine

BT - Sparkassen

keine

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