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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 36

Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA)

Trimain ab 90 Euro

(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März 1974,

b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,

c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,

d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,

Gültig bis 31.12.2009:

e) [nicht besetzt],

f) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen

   öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003

g) [nicht besetzt].

Gültig ab 1.1.2010:

e) Altersteilzeittarifvertrag vom 27. Februar 2010
f)
[nicht besetzt],

g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen

   öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003

h) [nicht besetzt].

 

 

 

Eingefügt mit Wirkung ab 1.11.2009 durch den 3.Änd.TV

(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen

des § 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V

auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des BT-V

oder des BT-B tätig sind.“

 

Folgende Protokollerklärung wurde mit Wirkung ab 1.1.2008 aufgehoben

Protokollerklärung:

1Die Tarifvertragsparteien werden bis zum 30. Juni 2006 regeln, welche den BAT/BATO/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G/BMT-G-O ergänzenden Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages – ggf. nach ihrer Anpassung an diesen Tarifvertrag – weiter anzuwenden sind.
2Bis dahin finden alle den BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G/BMT-G-O ergänzenden Tarifverträge oder Tarifvertragsregelungen der VKA in ihrem bisherigen Geltungsbereich weiter Anwendung.

 

 

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