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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 38a (VKA)

Übergangsbestimmungen (eingefügt mit Wirkung ab 1.7.2008)

Trimain ab 90 Euro

(1) Folgende Tarifverträge sind mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufzuheben:

a) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg)
    vom 5. April 2006,

b) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Niedersachsen)
    vom 31. März 2006, soweit in Absatz 4 nichts Abweichendes geregelt ist.

 

(2) Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien in Hamburg haben den landesbezirklichen Tarifvertrag zur Arbeitszeit vom 1. März 2006, der auf die Beschäftigten der Flughafen Hamburg GmbH Anwendung findet, an die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich der Pausen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b auf 39 Stunden wöchentlich ab 1. Juli 2008 anzupassen.

 

(3) Der Landesbezirkliche Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) vom 7. Dezember 2006 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 über den 31. Dezember 2009 hinaus Anwendung findet.

 

(4) 1Die Regelungen der §§ 6 und 7 Arbeitszeit-TV Niedersachsen finden über den 30. Juni 2008 hinaus weiterhin Anwendung.
2Für Beschäftigte kommunaler Gebietskörperschaften in Niedersachsen beträgt bis 28. Februar 2010 die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, wenn für diese ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag gilt, der einen finanziellen Eigenbeitrag der Beschäftigten zur Zusatzversorgung durch entsprechende Verminderung des Bruttoentgelts vorsieht und am 1. April 2006 anwendbar war.

 

(5) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.


Protokollerklärung zu Absatz 5:

Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.

 

(6) 1Soweit sich für Vollbeschäftigte bei den Mitgliedern eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen ab dem 1. Juli 2008 erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2008 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 30. Juni 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 30. September 2008 gestellt werden.
2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen aufoder abgerundet werden.

 

(7) Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 sind bei der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 die für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvorschriften nach dem Stand vom 31. Dezember 2007 maßgebend.

 

(8) 1Werden Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, die am 1. Januar 2008 in eine der Entgeltgruppen 1 bis 9 eingruppiert sind, nach dem 31. Dezember 2007 auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder höher führen, gelten für die Stufenzuordnung die jeweiligen Tabellenwerte der Anlage B zu § 15 Abs. 2; Absatz 6 gilt entsprechend.

2Dabei ist diejenige Stufe maßgebend, die sich ergeben würde, wenn für alle Tabellenwerte ein einheitlicher Bemessungssatz gelten würde.
3§ 17 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.“

 

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