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  Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) | 
  Teil B | 
  
  Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) | 
  Abschnitt VIII | 
  
  Sonderregelungen Bund | 
  § 46 | 
  
  Sonderregelungen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung | 
  Kapitel I | 
  
  Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung | 
  Nr. 4 | 
  
  Zu § 7,8 – Sonderformen der Arbeit und Ausgleich für Sonderformen der Arbeit - | 
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				 (1) Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird bei der Bemessung des Entgelts mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet. 
				(2)
				
				1Rufbereitschaft 
				darf bis zu höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis 
				zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden.  
				(3)
				
				1Die 
				Arbeitszeitdauer des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals 
				beträgt, wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst 
				vorliegt, 24 Stunden je Schicht, sofern der Gesundheitsschutz 
				der Beschäftigten durch Gewährung gleichwertiger 
				Ausgleichsruhezeiten in unmittelbarem Anschluss an die 
				verlängerten Arbeitszeiten gewährleistet wird.  (4) Für Beschäftigte, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, gilt Anhang zu § 46 In den Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Katastrophen gilt Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Anhangs zu § 46 entsprechend. (5) Zuschläge – außer Zeitzuschläge nach § 8 – sowie Zulagen können im Einvernehmen mit den vertragsschließenden Gewerkschaften auch durch Verwaltungsanordnungen allgemein oder für den Einzelfall gewährt werden. 
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