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  Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) | 
  Teil B | 
  
  Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) | 
  Abschnitt VIII | 
  
  Sonderregelungen Bund | 
  § 46 | 
  
  Sonderregelungen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung | 
  Kapitel II | 
  
  Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung | 
  Nr. 12 | 
  
  Zu § 8 – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit | 
  
  
 
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   (1) Bei Seedienstagen werden die über acht Stunden täglich - höchstens 48 Stunden in der Woche - hinaus geleisteten Stunden als Überstunden bezahlt. (2) Fallen in einer Kalenderwoche nur Hafendiensttage an, ist § 7 Abs. 7 anzuwenden. 
	(3) 
	1Fallen in einer Kalenderwoche Hafen- und Seediensttage an, gelten die über 48 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden.  (4) Für Seediensttage betragen die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c, f 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f; die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d und e werden in Höhe von 50 v. H. gezahlt. (5) Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 11 Abs. 1 werden Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Buchst b bis f nicht gezahlt. (6) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst b und Buchst. f nicht gezahlt. 
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